Versuchen Sie einer Bußgeldstelle einmal zu erklären, dass nicht Sie zu schnell gefahren sind, sondern das Messgerät falsch bedient wurde.
In der Regel schenken Ihnen die Behörden - im Glücksfall - nicht mehr als ein "müdes Lächeln"; Ihre Stellungnahme wird auf die Ablage "kennen wir schon!" gelegt und ans Gericht zur Entscheidung weitergeleitet. Wenn Sie dann aber glauben, dass man Ihnen und Ihrem Anliegen vor Gericht Gehör schenken wird, dann irren Sie sich!
Allein die Terminierung im 5 bis 10 Minuten-Takt vor dem Bußgeldrichter zeigt, dass für Einwände keine Zeit vorhanden ist. Auch dort werden Sie nur ein "müdes Lächeln" ernten.
Dabei gibt es ausreichende Anknüpfungspunkte, die qualifizierte Verteidigungsmöglichkeiten bieten. Um diese Verteidigungsmöglichkeiten auszuschöpfen, bedarf es allerdings regelmäßig anwaltlicher Hilfe (siehe auch hier: www.rastuewe.de/rechtsgebiete/verkehrsrecht/verkehrsordnungswidrigkeitenrecht/53064599260e1dd1a.html).
- Angriff der technischen Messung (bspw. die Messung selbst, Eichung, Auswertung, Zuordnung der Messung etc.)
- Angriff der Identifizierung des Betroffenen / der Betroffenen
- Angriff mit rechtlichen Mittel (bspw. Verjährung, Absehen v. Fahrverbot etc.).
Beim Angriff auf die Messung selbst, sind folgende Problembereiche zu berücksichtigen:
Ob sich das gemessene Fahrzeug in einer Kurve zum Messzeitpunkt befunden hat, kann dem Beweisphoto regelmäßig auf den ersten Blick nicht entnommen werden.
Der versierte Verteidiger kann jedoch schnell und anhand einiger Linienvergleiche im Bild überprüfen, ob entsprechende Anhaltspunkte vorliegen.
Bei Reflektionsmessungen handelt es sich um eine Messung eines nicht auf dem Beweisphoto zu erkennenden Fahrzeugs, welches tatsächlich die Messung ausgelöst hat, und dessen Geschwindigkeitswert irrig dem auf dem Photo abgelichteten Fahrzeug zugeordnet wird.
Ob Anhaltspunkte für einen derartigen Messfehler vorliegen sieht der versierte Rechtsanwalt, indem er den Messbereich und die so genannte Photozone auf dem Beweisphoto auswertet.
Gerade im Bereich von Brücken oder Häusern kann es dazu kommen, dass der Radarmessstrahl an drei senkrecht aufeinander zulaufenden Seiten derart gespiegelt wird, dass der eigentliche Geschwindigkeitswert verdoppelt wird.
Ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, erkennt der versierte Verteidiger anhand von Messphoto und Beschilderungsplan / Streckenplan.
Nicht selten werden Geschwindigkeitsmessungen auf Bundesautobahnen oder Landstraßen derart vorgenommen, dass die Messgeräte hinter Leitplanken "versteckt" werden. Zeigt sich dann auf dem Beweisphoto, dass sich ein Teil der Leitplanke im Auswertebereich befindet, dann darf die ganze Messung nicht verwertet werden (Stellungnahmen der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt sowie der Gerätebetreiber).
Aber nicht jeder "andere" Gegenstand, welchen man in unmittelbarer Nähe zum gemessenen Fahrzeug findet, befindet sich automatisch im Auswertebereich. Nur der technisch versierte Verteidiger wird bereits auf den ersten Blick die Schwachstellen der Messung erkennen.
Immer wieder findet man im Internet und in der Literatur den Hinweis darauf, dass die so genannte Lebensakte (oder das Wartungsbuch / oder die Reparaturkarte etc. etc.) beigezogen werden soll.
Derartige Anträge sind unnütz und lenken den Blick auf einen Bereich, zu dem nicht einmal die Gerichte ausreichende Auskünfte erhalten. Wer hier meint kämpfen zu müssen, verpulvert seine Energie am falschen Ort. Denn die "Beiziehung" der "Lebensakte" als solche - unabhängig davon, dass es eine solche regelmäßig gar nicht gibt - ist verfahrenstechnisch gar nicht möglich. Die Beiziehung bedarf nämlich eines konkreten Beweisantrages, welcher die Urkunden, welche erst mit dem Antrag aufgefunden werden sollen, namentlich benennen muss. Wer also die Aktenstücke / Urkunden nicht genau benennen kann, der stellt nur einen Beweisermittlungsantrag, dem seitens der Behörden und des Gerichts nicht nachgegangen werden muss.
Eine Ausnahme besteht nur dann - die so genannte Amtsermittlungspflicht -, wenn deutlich gemacht werden kann, dass ein spezieller Grund vorliegt, weshalb das Gericht eigene Ermittlungen durchführen soll.
Der versierte Verteidiger wird mittels des Eichscheins entsprechende Anhaltspunkte versuchen selbst zu ermitteln, um dann im Anschluss daran einen entsprechenden Beweisantrag stellen zu können, an dem keine Behörde mehr vorbei kommt, ohne den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Grundgesetz) zu verletzen.
Bei Fragen sprechen Sie uns an. Wir haben unsere Tätigkeit auf die Verteidigung in Bußgeldsachen ausgerichtet. Rechtsanwalt Kirchmann verfügt über die Prüfungsbescheinigung zum Fachanwalt für Verkehrsrecht gem. § 14d der Fachanwaltsordnung (FAO).
Gerne beraten wir Sie auch per Email oder telephonisch. Wir sind deutschlandweit tätig.