Abstandsverstoß muss zweifelsfrei nachgewiesen werden

Abstandsverstoß muss zweifelsfrei nachgewiesen werden
06.03.2013317 Mal gelesen
Wer im Straßenverkehr zu dicht auffährt muss damit rechnen, dass er wegen diesem Abstandsverstoß belangt wird. Das Strafmaß hängt dabei im Wesentlichen von der eigenen Geschwindigkeit, dem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug, der Gefährdung und einem möglichen Schadensfall ab.

Bei einem kleinen Verstoß wird ein Bußgeld von 25 Euro fällig, für einen schweren Verstoß droht ein Bußgeld in Höhe von 400 Euro, drei Punkte in Flensburg und ein dreimonatiges Fahrverbot.

Mehr Informationen zu den Sanktionen und auch Möglichkeiten der Verteidigung liefert das Online-Portal rund ums Verkehrsrecht www.blitzerblog.de  Die Rechtsanwälte Henning Lüdecke und Roland Fritzsch betreiben das Portal und weisen darauf hin, dass es gute Aussichten auf eine erfolgreiche Verteidigung gibt. Denn: Auch der Vordermann kann z.B. durch plötzliches Bremsen oder Spurwechsel für den zu geringen Anstand verantwortlich sein. Auch das Messverfahren kann Fehler aufweisen. Darüber hinaus kann es auch zu Situationen kommen, die einen zu geringen Abstand rechtfertigen. Sollte sogar ein Fahrverbot drohen, lässt sich ein solche oftmals im Rahmen einer adäquaten Verteidigung vermeiden.

Mehr Informationen: http://www.blitzerblog.de/themen/abstandsverstoss/

 

Kanzlei LF legal Lüdecke & Fritzsch Rechtsanwälte

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