Wer haftet bei Schäden durch Schlaglöcher?

Reise und Verbraucherschutz
01.03.2013333 Mal gelesen
Spätestens wenn Schnee und Frost verschwunden sind, treten regelmäßig erhebliche Straßenschäden zutage. Grundsätzlich kann das Land, die Kommune oder der Träger der Straße wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht belangt werden.

Der Verkehrsteilnehmer hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Straßenqualität und muß sich grundsätzlich den Gegebenheiten der Straße und den Witterungsbedingungen anpassen. Verkehrsteilnehmer können nicht damit rechnen, eine völlig intakte Straße vorzufinden. Wenn die Kommune Warnschilder aufstellt, dann hat sie i.d.R. Ihren Pflichten genügt und man muß seine Fahrweise entsprechend anpassen.

Die Verkehrssicherungspflicht umfaßt die Pflicht den Verkehr auf der Straße möglichst gefahrlos zu gestalten. Insbesondere müssen die Verkehrsteilnehmer vor unvermuteten Gefahrenstellen geschützt werden. Treten Gefahrenstellen auf, sind diese zu beseitigen. Insbesondere wenn sie nicht ohne Weiteres bei zweckgerechter Benutzung des Verkehrsweges erkennbar sind, müssen diese abgesichert oder es muss zumindest vor den Gefahrenstellen gewarnt werden (ständige Rechtsprechung vgl. OLG Dresden., Az. 6 U 653/99; 6 U 538/98; 6 U 2751/99; 6 U 2922/96; Palandt - Kommentar zum BGB - Thomas, 67. Aufl., 2008, § 839, Rn. 144; Palandt/Sprau, § 823, Rn. 45, 185 f. m.w.N.).

Objektiv besonders einschneidende Gefahrenlagen sind sofort zu beseitigen. Im Übrigen ist der Verkehrssicherungspflichtige gehalten, Verkehrsteilnehmer vor solchen Gefahren zu warnen, auf die sich ein die normale Sorgfalt beachtender Verkehrsteilnehmer nicht selbst hinreichend einstellen und vor denen er sich nicht ausreichend schützen kann (OLG Düsseldorf; VersR 89; 274).

Wird eine Gefährdung festgestellt, dann muss der Träger der Verkehrssicherungspflicht die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergreifen. Der Pflichtige muss die Verkehrsteilnehmer vor der von der Straße ausgehenden Gefahr nicht nur warnen, sondern schützen. Dazu muss er gegebenenfalls die erforderlichen baulichen Maßnahmen ergreifen und dafür sorgen, dass sich die Straße für die Zukunft in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befindet. Falls der Pflichtige den gefährlichen Zustand durch bauliche Maßnahmen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht alsbald beseitigen kann, ist er jedoch verpflichtet, bis dahin Warnschilder anzubringen. Die Amtspflicht ist drittbezogen, denn die Verkehrssicherungspflicht dient dem Schutz der Verkehrsteilnehmer.

Nach LG Rostock (AZ.: 10 O 656/11) ist eine Haftung des Baulastträgers von Tiefe und Anzahl der Schlaglöcher abhängig, vorliegend bei Kenntnis von insgesamt 20 Schlaglöchern bis 8 cm Tiefe auf einer Strecke von 500 Metern. Aber auch hier ging das Gericht von einer Mitschuld des Klägers aus, der seine Fahrweise nicht an die Witterungsbedingungen angepaßt hatte.

Gerichtsurteile sind hier sehr einzelfallbezogen, da Art und Tiefe von Schlaglöchern variieren und ein Schaden auch von der Geschwindigkeit des Verkehrsteilnehmers und den Sichtverhältnissen abhängt. Er hat sich also auf die Gegebenheiten einzustellen und trägt unter Umständen ein erhebliches Mitverschulden. Außerdem ist der Geschädigte voll beweispflichtig.

Inhalt der Verkehrssicherungspflicht kann also nur sein, was im Interesse des Verkehrs nach objektivem Maßstab billigerweise verlangt werden kann und auch zumutbar ist. Grundsätzlich muss der Straßenbenutzer sich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Eine völlige Gefahrlosigkeit kann deshalb nicht erreicht werden. Hiernach ist die Grenze zwischen sicherungsbedürftiger Gefahrenquelle und hinzunehmender Erschwernis nach den Sicherheitserwartungen des Verkehrs zu bemessen, die sich im Rahmen des Vernünftigen halten (LG Zwickau, Urteil vom 27. Juli 2010, 2 O 936/09).

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

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