Zur Rechtmäßigkeit von Veränderungen von Flugzeiten durch Reiseveranstalter

Reise und Verbraucherschutz
20.02.2013 325 Mal gelesen
Das OLG Celle hat mit Urteil vom 07.02.2013 - 11 U 82/12 zwei Klauseln bezüglich der Veränderbarkeit bzw. Transparenz von Flugzeiten für unwirksam erklärt.

Die in Rede stehenden Klauseln lauteten wie folgt:

"Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen.""Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich."

Die erstgenannte Klausel verstoße sowohl gegen § 308 Nr. 4 BGB als auch gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung i.S. des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB so das Gericht.

Wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ist auch die zweite Klausel unwirksam urteilte das OLG Celle. Mit dieser Klausel würde dem Reisenden suggeriert, dass die vom Reisebüro mitgeteilten Angaben zu den Flugzeiten der Beklagten unverbindlich seien, was jedoch tatsächlich nicht der Fall sei.