Rotlichtverstoß mit Fahrverbot: visuelle Ermittlung der „richtigen“ Rotlichzeit ist nicht ausreichend

Reise und Verbraucherschutz
29.06.2012310 Mal gelesen
Im zugrunde liegenden Fall wurde der Beschuldigte vom Amtsgericht Köln auf Grund eines qualifizierten Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 300 € und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Begründet wurde der qualifizierte Rotlichtverstoß, welcher vorliegt, wenn die Ampel länger als eine Sekunde rotes Licht abgestrahlt hat und der Kfz-Führer diese dennoch passierte, damit, dass Polizeibeamte diesen Verstoß visuell durch Entfernungsschätzungen wahrnahmen. Ein technischer Wert lag dem Urteil nicht zugrunde.

Allein dieser Beweis überzeugte das Oberlandesgericht Köln jedoch nicht, da ein erhebliches Fehlerrisiko bei Schätzungen besteht, welche nicht ohne weiteres ausgeräumt werden kann, wenn nicht weitere Beweise hinzugezogen werden. Somit bedarf es zusätzlich einer wertenden Auseinandersetzung mit Grundlagen und Beweiswert dieser Schätzung. Es drohen andernfalls rechtsfehlerhafte Erwägungen. Auch dürfe nicht übersehen werden, dass bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß ein Fahrverbot drohe, so dass es gerade deshalb einem überzeugenden Beweis bedürfe.

 

Folglich sah sich das Oberlandesgericht Köln unter diesen Gesichtpunkten gezwungen das angefochtene Urteil aufzuheben.

 

(OLG Köln, 20.03.2012)

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

 

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.