Bei dem Verkehrsradargerät Traffipax "speedophot" besteht wie bei allen Radarmessverfahren das Risiko von Reflektions-Fehlmessungen, wenn die Radarstrahlen von Flächen, insbesondere Metall und z.T. auch von Betonflächen, reflektiert werden.
Vorliegend machte der Betroffene jedoch eine Messwinkelabweichung geltend, die auf die Schrägfahrt seines Fahrzeugs während der Messung zurückzuführen gewesen sei. Der daraufhin vom Gericht bestellte Sachverständige hat bestätigt, dass sich durch die "Schrägfahrt" zum Messzeitpunkt eine Messwinkelabweichung zu Ungunsten des Betroffenen von 2,1° (tatsächlicher Messwinkel 17,9°, vorgeschriebener Messwinkel 20°) ergeben hatte. Der sachverständig beratene Richter hat dieser Abweichung im Urteil dadurch Rechnung getragen, dass von der vom Messgerät angezeigten Geschwindigkeit von 103 km/h zunächst 2 km/h wegen der Messwinkelabweichung in Abzug gebracht wurden. Sodann wurde der allgemeine Toleranzabzug von 3 % abgezogen - hier zugunsten des Betroffenen aufgerundete 4 km/h. Unter dem Strich wurde dem Betroffenen somit eine gefahrene Geschwindigkeit von 97 km/h vorgeworfen.
Der Meinung des Betroffenen, die Messung dürfe aufgrund der Messwinkelabweichung überhaupt nicht verwertet werden, wollte das Amtsgericht aber nicht folgen - und wurde in der Rechtsbeschwerdeinstanz vom OLG Hamm bestätigt ( OLG Hamm, Beschl. v. 5.4.2012, III-3RBs 41/12).
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Der Verfasser, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Demuth ist auf die Verteidigung von Autofahrern in Bußgeld- und Verkehrsstrafverfahren spezialisiert. Weitere Infos: www.cd-recht.de