Neben Navigationsgeräteherstellern oder sog. sozialen Netzwerken bieten Anbieter neuerdings Apps für Smartphones an, die verdeckt im Hintergrund arbeiten und mobile oder fest installierte Radarfallen melden.
Klassische Radar-Detektoren werden in Kraftfahrzeugen eingesetzt, um vor Geschwindigkeitsüberwachungen zu warnen, noch bevor die Geschwindigkeit des Fahrzeugs erfasst wird. Es gibt auch Geräte, die durch Senden von Radiowellen versuchen, das Radar zu stören.
Faktisch von Vorteil ist es bei der Nutzung von Smartphones, daß z.B. die Polizei im Falle von Kontrollen nicht offenkundige Endgeräte wie Radarwarner erkennt und ggf. den Besitzer, der diese im Fahrzeug nutzt, belangt.
Die Rechtslage tangiert dies nicht. Geregelt ist dies in der StVO unter "Sonstige Pflichten des Fahrzeugsführers":
§ 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
(1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er muß auch dafür sorgen, daß die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tag vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, daß sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1).
(1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
(1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
(2) Der Fahrzeugführer muß das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.
(3) Radfahrer und Führer von Krafträdern dürfen sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Sie dürfen nicht freihändig fahren. Die Füße dürfen sie nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand das erfordert.
Nach § 23, Abs.1b StVO darf man also im Auto kein Gerät betreiben oder betriebsbereit mitführen, mit dem man Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzeigen oder stören kann. Radarwarner fallen eindeutig unter diese Regelung, denn sie dienen ausschließlich diesem Zwecke. Aber auch Navigationsgeräte und Smartphones mit entsprechenden Apps, die automatisch oder mittels GPS vor Radarfallen warnen, sind vom Normbereich erfaßt.
In Deutschland ist zwar das Handeln und Besitzen dieser Geräte legal, das Betreiben oder betriebsbereite Mitführen im Fahrzeug jedoch seit 2002 verboten. Es stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die 75 Euro Bußgeld und 4 Punkte im Bundesverkehrszentralregister sowie die Sicherstellung oder Beschlagnahme des Geräts zur Folge hat.
In der Rechtsprechung werden Kaufverträge über Radarwarngeräte als sittenwidrig und gem. § 138 BGB als nichtig eingestuft, was bzgl. des Gewährleistungsrechts für den Käufer Rechtsunsicherheiten zur Folge hat.
Von solchen Geräten zu unterscheiden sind Radaranlagen als Abstandswarner, die sowohl den Abstand als auch die Geschwindigkeitsdifferenz zu anderen Fahrzeugen überwachen und so zur Fahrsicherheit beitragen sollen.
Da der übliche Smarphone-Nutzer sein Gerät umfangreich nutzt, ist die Beschlagnahme oder Sicherstellung eine erhebliche Einschränkung. Um diese Unannehmlichkeit zu vermeiden, sollte man auf derartige Funktionen verzichten.
Rechtsanwalt Holger Hesterberg
Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.
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