Abgeschleppt und abgezockt? Oder nur abgeschleppt?

Abgeschleppt und abgezockt? Oder nur abgeschleppt?
24.10.2011466 Mal gelesen
In Großstädten kommt es immer häufiger vor, dass wenn die Parkzeit nur kurz überschritten wird oder die Parkscheibe nicht gestellt wurde, sich bei Rückkehr zum vermeintlichen Parkplatz des Fahrzeuges, selbiges nicht mehr dort befindet.

Abschleppunternehmen, die im öffentlichen Auftrage Fahrzeuge abschleppen sind regelmäßig bezüglich der dafür geltend gemachten Kosten reell. Zu zahlen ist die Abschleppkostenpauschale sowie die Standpauschale pro Tag für das Stehen auf dem Verwahrplatz. Hierzu ist zu sagen, dass es durchaus mit unter ein bis zwei Tage dauern kann, wenn das Wochenende dazwischen liegt auch länger, bis man herausgefunden hat wo das Fahrzeug hin verbracht wurde. Gerichte Land auf Land ab mussten sich in der Vergangenheit damit auseinandersetzen, welche Kosten für das Abschleppen notwendig und erstattungsfähig sind und welche Kosten diesen Vorgaben nicht mehr entsprechen. Mittelt man die Entscheidungen der Gerichte in Hamburg, München und Berlin, so ist davon auszugehen, dass Abschleppkosten bis zu einer Höhe von 120,00 € sowie eine Standgebühr bis zu 10,00 € pro Tag als vertretbar gelten. Darüber hinausgehende Kosten sind regelmäßig zurückzuweisen. Wesentlich häufiger Anlass zur Klage gibt es dann, wenn Fahrzeuge von Privatgrundstücken abgeschleppt werden. Inzwischen arbeiten einige Supermarktunternehmen und Discounter, an neuralgischen Stellen, wo es nur zu verlockend ist, den Parkplatz des Discounters zu nutzen, mit geschäftigen Abschleppunternehmen zusammen. Diese verlangen dann gerne bis zu 300,00 € für den Dienst. In einem solchen Falle ist regelmäßig davon auszugehen, dass derart hohe Kosten überzogen sind und nicht bezahlt werden müssen. Auch muss der Eigentümer seines Privatgrundstückes dafür sorgen, dass selbiges hinreichend beschildert ist. Ist dies nicht der Fall und lässt der Privateigentümer dennoch abschleppen, so kann dies dazu führen, dass im Wege des Schadensersatzes Abschleppkosten und Gerichtskosten erstattet werden müssen. Definitiv nicht von diesem Recht umfasst ist, wenn der Privateigentümer einem Fahrzeug eine Parkkralle anlegen möchte. Hiervon ist also dringend abzuraten.

Im Zweifel kann der verkehrsrechtlich versierte Anwalt kurz unverbindlich Auskunft darüber geben, ob die Kosten für das Abschleppen eines Fahrzeuges überhöht sind oder nicht.