Pflichten des Richters bei Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Bussgeldverfahren

Reise und Verbraucherschutz
08.03.2007 2041 Mal gelesen

Oft geht es in Bussgeldverfahren - genauer Ordnngswidrigkeitenverfahren - vor den Amtsgerichten darum, die Verfahren zu verzögern, damit Alteintragungen aus dem Verkehrszentralregister gelöscht werden, bevor neue Eintragungen folgen. Dies ist ein hart geführter Kampf zwischen Verteidigung und den Gerichten - für den Führerschein des Mandanten oft von ganz hervorgehobener Bedeutung. In einer von unserer Kanzlei per Rechtsbeschwerde herausgeforderten neuen, noch nicht veröffentlichten Entscheidung hat das OLG Thüringen in 02/2007  entschieden, dass die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Betroffenen auch kurz vor dem Vehandlungstermin zunächst ausreicht, um das entschuldigte Nichterscheinen eines Betroffenen anzunehmen. Hat das zuständige Amtsgericht Zweifel daran, ob tatsächlich ein hnreichender Entschuldigungsgrund besteht, muss es von sich aus (!! - Amtsermittlung) weitere Erkundigungen einholen, um den Grund genügender Entschuldigung festzustellen. Das Amtsgericht kann

- nicht verlangen, dass eine ärztliche Verhandlungsunfähigkeit vom Betroffenen dargelegt und nachgewiesen wird

-  nicht einfach ein Verwerfungsurteil erlassen (also den Einspruch gegen einen Bussgeldbescheid zu Lasten des Betroffenen verwerfen), wenn eine AU  Bescheinigung vorliegt und es hier Zweifel ob der Korrektheit der Bescheinigung hegt.

Also: selbst bei eindeutigen Verstößen (Geschwindigkeit, Abstand, Rotlicht etc.) kann der Verteidiger durch eine "kreative" Verfahrensgestaltung oftmals erreichen, dass Alteintragungen gelöscht werden.

Martin Straube

Rectsanwalt und FA für Verkehrsrecht