Reise-Rücktrittskosten-Versicherung: Krankheit und Verhinderung der Reise

Reise und Verbraucherschutz
26.10.20061812 Mal gelesen

Das Amtsgericht München (141 C 5735/05),bestätigt durch das Landgericht als Berufungsinstanz,hat deutlich gemacht, dass die Inanspruchnahme einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung voraussetzt, dass eine unerwartete Erkrankung die Durchführung der Reise verhindert und der Reisende die Verhinderung im Einzelnen dartun muss.Das Urteil steht in Einklang mit der übrigen Rechtsprechung und Fachliteratur.

Danach hat der Reisende die Obliegenheit, jede sachdienliche Auskunft zu erteilen und alle Nachweise zu erbringen. Dazu muss er auch die Ärzte von der Schweigepflicht entbinden.verweigert der Reisende dies und gibt er nicht an, inwiefern seine Erkrankung die Reise verhindert hat, so liegt eine Obliegenheitsverletzung vor mit der Rechtsfolge, dass das Versicherungsunternehmen keine Leistung erbringen muss.

Das von einem Kunden im Krankheitsfalle der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung vorzulegende ärztliche Attest muss demzufolge enthalten

- die genaue Angabe der schweren Erkrankung und eine ins Einzelne gehende Darlegung, dass diese "unerwartet", d.h. nicht voraussehbar war. (Insbesondere bei chronischen Erkrankungen ist in diesem Zusammenhang näher darzulegen, aus welchen Gründen der Patient im Zeitpunkt der Buchung davon ausgehen konnte, gesundheitlich in der Lage zu sein, die Reise auch antreten zu können.) und

- die konkrete Darlegung, inwieweit die Erkrankung die Reise verhindert hat.

Der Aufforderung des Versicherers, eine Schweigepflichtentbindungserklärung hinsichtlich der behandelnden Ärzte ist nachzukommen, andernfalls nach dem oben angeführten Urteil eine zur Leistungsfreiheit des Versicherers führende Verletzung der Nebenpflichten (Obliegenheiten) aus dem Versicherungsvertrag gegeben ist.