Eintrag in Flensburg gelöscht – heißt auch gelöscht

Reise und Verbraucherschutz
26.11.2010720 Mal gelesen
Wurde ein Eintrag über eine Fahrt unter Alkoholeinfluss im Verkehrszentralregister gelöscht, so darf dieser grundsätzlich nicht mehr zur Beurteilung der Fahrtauglichkeit herangezogen werden. So hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Az: 10 B 10545/10) entschieden.

Bei einem Autofahrer war im Mai 2009 ein Blutalkoholwert von 0,63 Promille gemessen worden. Bei einer früheren Kontrolle im Januar 2007 waren schon einmal 0,77 Promille festgestellt worden. Der daraus resultierende Eintrag im Verkehrszentralregister wurde jedoch zwei Jahre später gelöscht. Dennoch ordnete die Verkehrsbehörde eine MPU an. Dagegen wehrte sich der Betroffene, da ja der erste Eintrag bereits gelöscht worden sei.

Das OVG entschied nun, dass entgegen der Rechtsansicht des Gerichts der ersten Instanz, sichder Antragsteller nämlich nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten vermag die Eignungsfrage nicht zu klären, da es von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen sei. Bei der Untersuchung hätte der erste Verstoß unberücksichtigt bleiben müssen. Sei eine Bußgeldentscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit getilgt worden, dürfe die Tat dem Antragsteller nicht mehr vorgehalten werden. Er habe sich im Sinne der Verkehrssicherheit bewährt. Die Fahrerlaubnisbehörde müsse den Beweis erbringen, dass ein Fahrer ungeeignet sei zum Führen eines Fahrzeugs. Im vorliegenden Fall komme daher ein Führerscheinentzug auf der Grundlage dieses Gutachtens nicht in Betracht.