Ab dem 01.05.2014 gilt das neue Fahreignungs-Bewertungssystem/Punktesystem

anwalt24 Fachartikel
01.04.2014456 Mal gelesen
Bisher erfolgte ein Entzug der Fahrerlaubnis bei 18 Punkten. Die neue Regelung sieht einen Entzug schon bei 8 Punkten vor, reduziert allerdings die Punkteanzahl je Delikt und die Einordnung in Kategorien.

Kernstück der Reform ist, daß nur Delikte eingetragen werden, die Einfluß auf die Verkehrssicherheit haben.

Nach der neuen Regelung wird der Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis schon bei 8 Punkten entzogen, dafür werden für jedes Delikt weniger Punkte vergeben. Für einen schweren Verstoß wird 1 Punkt vergeben (bisher Ordnungswidrigkeit von 1 bis 4 Punkte), bei einem besonders schweren Verstoß 2 Punkte (Bisher Ordnungswidrigkeit mit Regelfahrverbot mit 3 bis 4 Punkten), bei einer Straftat ohne Entziehung der Fahrerlaubnis 2 Punkte (bisher Straftat mit 5 bis 7 Punkten) und bei einer Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis 3 Punkte (bisher Straftat mit 5 bis 7 Punkten). Wer nicht mehr als 5 Punkte gesammelt hat, kann mit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar einen Punkt abbauen, allerdings nur einmal in 5 Jahren. Weiterhin werden die Bußgelder drastisch erhöht.

Damit verschiebt sich das System erheblich zum Nachteil von bisherigen vergleichsweisen Bagatellverstößen. Für eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts ab 21 km/h wird ein Bußgeld von 80 EUR fällig und es fällt ein Punkt an, außerorts schon ab 21 km/h 70 EUR. Dichtes Auffahren ab 130 km/h mit weniger als 5/10 des halben Tachowertes kostet 100 EUR und bringt ebenfalls 1 Punkt. Wer die Hauptuntersuchung mehr als 8 Monate überschreitet, kassiert 60 EUR und 1 Punkt. Demgegenüber erhalten Verkehrsstraftäter immer maximal 3 Punkte, egal wie schwer der Verstoß war (Nötigung, Verkehrsgefährdung, Fahrlässige Tötung). Sie erhalten also für eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts ab 41 km/h genauso viele Punkte (nämlich 2) wie bei einer Straftat ohne Entziehung der Fahrerlaubnis.

Die Punkte für jedes Delikt verfallen allerdings nach festen Tilgungsfristen, alte Punkte leben bei neuen Verstößen nicht wieder auf. Dafür werden die Löschungsfristen verlängert. Delikte mit einem Punkt (Schwerer Verstoß) werden nach zweieinhalb Jahren, Delikte mit 2 Punkten (Besonders schwere Verstöße) nach 5 Jahren, Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis nach 5, diejenigen mit Fahrverbot nach 10 Jahren gelöscht.

Die Einzelverjährung ist wohl die wichtigste und beste Regelung der geplanten Reform. Allerdings kann die Höchstgrenze von 8 Punkten nach der neuen Regelung schneller erreicht werden, insbesondere durch Tempoverstöße.

Bis zu 3 Punkten erfolgt eine Vormerkung im Verkehrszentralregister, ab 4 bis 5 Punkten eine gebührenpflichtige Ermahnung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, einen Punkt durch Teilnahme an einem Fahreignungsseminar abzubauen. Bei 6 bis 7 Punkten erfolgt eine Verwarnung, Punktabzug durch die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar ist nicht mehr möglich. Bei 8 Punkten wird der Führerschein entzogen und frühestens 6 Monate später nach erfolgreicher MPU wiedererteilt.

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de