Reform in Flensburg - Punkte über Nacht verlieren

Reform in Flensburg - Punkte über Nacht verlieren
08.02.20141072 Mal gelesen
Ab 1. Mai 2014 tritt das reformierte Flensburger Punkteregister ist Kraft. Ein Eckpunkt der Neuregelung ist die Beschränkung auf Eintragung von Verstößen, die unmittelbar die Verkehrssicherheit betreffen. Delikte, die keinen Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben, fallen im neuen Register weg.

Am 1.Mai 2014 tritt das neue Fahreignungsregister (FaER) in Kraft. Es löst dann das bisherige Verkehrszentralregister (VZR) ab.

Einer der Eckpunkte der Neuregelung ist die Beschränkung auf Eintragung von Verstößen, die unmittelbar mit der Verkehrssicherheit zu tun haben. Delikte, die keinen Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben, werden im neuen Register nicht mehr eingetragen (Ausnahme: Unerlaubtes Entfernen von Unfallort). 

Wichtig zu wissen ist außerdem, dass sämtliche Punkte die vor dem Stichtag 1. Mai 2014 wegen solcher nicht verkehrssicherheitsrelevanter Verstöße ins Verkehrszentralregister eingetragen wurden, nicht in das neue Fahreignungsregister überführt werden. Bestehende Eintragungen wegen Entscheidungen, die nach neuem Recht nicht mehr eingetragen würden, werden zum 01.05.2014 ersatzlos gelöscht.

Das betrifft sowohl einige Bußgeldverstöße wie: 

  • Befahren einer Umweltzone ohne Plakette,
  • Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage,
  • Fahren mit abgelaufenem Saisonkennzeichen. 

als auch einige Straftatbestände wie: 

Für diese nicht unmittelbar verkehrssicherheitsrelevanten Straftaten gilt allerdings die Einschränkung, dass ein Registereintrag nur dann unterbleibt, wenn in der gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnismaßnahme (Entziehung, Sperre oder Fahrverbot) angeordnet wurde.

Weil Alt-Einträge, die dieses Voraussetzung erfüllen, nicht ins neue Register übernommen werden, kann dies für Betroffene die erfreuliche Konsequenz haben in der Nacht zum 1. Mai 2014 automatisch erheblichen Punkte-Balast abzuwerfen.

Denn das Register reduziert sich bei mehreren Eintragungen um diejenigen Delikte, die dann nicht mehr eintragungsfähig sind.

Beispiel: Ein Autofahrer erhielt eine Strafe wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz und in einem anderen Fall wegen fahrlässiger Körperverletzung bei Verkehrsunfall (jeweils ohne Führerscheinmaßnahme). Die Delikte haben jeweils zum Eintrag von 5 Punkten im Verkehrszentralregister geführt, so dass so insgesamt 10 Punkte eingetragen wurden.            

Da diese Entscheidungen im neuen Register nicht mehr zur eintragspflichtigen Kategorie gehören werden die 10 Punkte nicht etwa zu 4 Punkten überführt, sondern sie entfallen schlichtweg. Der Betroffene nimmt dafür 0 Punkte ins neue Register mit. 

Bei noch laufenden Verfahren ist Vorsicht geboten

Wenn bereits Voreinträge vorhanden sind und aktuell noch ein schwebendes Strafverfahren wegen eines Vergehens besteht, das nach dem neuen Recht nicht mehr eintragungsfähig ist, muss auf jeden Fall geprüft werden, dass es deswegen nicht noch vor dem 01.05.2014 zu einer Eintragung kommt, wodurch kurzfristig eine kritische Punktegrenze erreicht wird, welche dann noch Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde auslösen würde. In einem solchen Fall müsste die Rechtskraft unbedingt bis nach dem 01.05.2014 hinausgezögert werden.    

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Der Verfasser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Demuth, ist auf die Vertretung von Menschen in Verkehrsstraf- und Bußgeldangelegenheiten sowie in Fahrerlaubnissachen spezialisiert. Weitere Infos: www.cd-recht.de