Geschwindigkeitsmessung unter Verstoß gegen polizeiliche Dienstanweisungen ist unverwertbar

Geschwindigkeitsmessung unter Verstoß gegen polizeiliche Dienstanweisungen ist unverwertbar
14.07.20131155 Mal gelesen
Geschwindigkeitsmessungen, die gegen eine entsprechende polizeiliche Dienstanweisung oder Richtlinie durchgeführt wurden, sind unverwertbar.

Darauf verweist ein Urteil des Amtsgerichts Biberach, das über den Einspruch eines Betroffenen gegen einen Bußgelbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zu entscheiden hatte. Er war von der Polizei mit der "Laserpistole" vom Typ Riegl FG21-P gemessen worden. Der Bußgeldrichter stellte fest, dass zwar die gemäß der Gebrauchsanweisung des Messgeräteherstellers vorgeschriebene  Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Visiereinrichtung durch den Messbeamten durchgeführt worden war.  Jedoch hatte der Messbeamte bei Durchführung des Visiertest einen Leitpfosten anvisiert und damit gegen eine Dienstanweisung des zuständigen Bundeslandes Baden-Württemberg verstoßen. Darin heißt es nämlich, dass Leitpfosten keine geeigneten Objekte im Rahmen der Überprüfung der Visiereinrichtung darstellen. Der Messbeamte hätte einen anderen Gegenstand anvisieren müssen.

Für den Richter waren damit die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens nicht mehr gegeben, so dass die Messung des Betroffenen insgesamt als unverwertbar einzustufen war.

Das Verfahren gegen den Betroffenen wurde eingestellt.

Für einige Gerichte bedeutet die Feststellung, dass aufgrund von Verstößen gegen die Gebrauchsanweisung oder polizeiliche Dienstanweisungen zur Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren auszugehen war allerdings nicht zwangsläufig die Unverwertbarkeit der Messung. Teilweise geht die Rechtsprechung in solchen Fällen davon aus, dass die Messwerte mit einem höheren Sicherheitsabschlag verwendet werden dürfen. Für Betroffene kann freilich auch dies hilfreich sein. So z.B. wenn sich durch den höheren Toleranzabschlag die vorwerfbare Geschwindigkeit auf einen nicht mehr fahrverbotsrelevanten Bereich reduziert.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte bereits mit Beschluss  vom 03.02.2011 (Az.: 2 Ss 8/10) entschieden:

Die Erlasse des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg über den Einsatz von Geschwindigkeitsmessgeräten stellen zwar lediglich innerdienstliche Vorschriften dar. Sie sichern jedoch auch die Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer in vergleichbaren Kontrollsituationen, indem sie für alle mit der Verkehrsüberwachung betrauten Beamten verbindlich sind."

Demnach ist eine Geschwindigkeitsmessung dann rechtsfehlerhaft, wenn bei einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts die für diesen Rechtsverstoß vorgesehene Regelfolge der Bußgeldkatalogverordnung festgesetzt wird, obgleich die Geschwindigkeitsmessung nicht den Richtlinien für polizeiliche Verkehrsüberwachung entspricht.

In einem solchen Fall bedarf es im Rahmen der Urteilsgründe zumindest einer genauen Auseinandersetzung mit der Frage, warum ein Ausnahmetatbestand nicht gegeben sein soll."

Für die effektive Verteidigung des Betroffenen im Bußgeldverfahren ist daher die Kenntnis der in den jeweiligen Bundesländern maßgeblichen polizeilichen Dienstanweisungen und Richtlinien sowie die umfassende Einsicht in alle Unterlagen, die den Messvorgang betreffen, unumgänglich.

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Der Beitrag nimmt Bezug auf AG Biberach, Beschluss vom 20.3.2013, AZ.: 5 OWi 25 Js 4052/13

Der Verfasser, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Christian Demuth ist bundesweit tätiger Experte für Verkehrsstraf- und Bußgeldrecht.