Da Fotos der "Blitzer" immer genauer werden, bietet sich dem seriösen Verkehrsrechtler diesbezüglich nur noch in den seltensten Fällen ein erfolgversprechender Ansatzpunkt, einen Bußgeldbescheid durch das Bestreiten der Fahrereigenschaft des Mandanten zu verhindern.
Tatsächlich ist jedoch dieser nur dem Fahrer auszustellen, nicht dem Halter. Gerade, wenn der Bußgeldbescheid erst nach Tagen oder Wochen zugeht, vermag sich nicht jeder zu erinnern, wer tatsächlich mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen war.
Dieser Umstand lässt und ließ sich nutzen, ein Fahrverbot oder "Punkte" abzuwenden. Wichtig ist in jedem Fall die Mithilfe des Fahrzeughalters. Das heißt, dass dieser sich bemühen muss, in Frage kommende Fahrzeugführer zu benennen.
Hierbei ergeben sich einige Fallstricke: So macht es sich natürlich gar nicht gut, wenn die Benannten im Zweifel niemals mit dem Fahrzeug gefahren wären, weil sie offensichtlich andern Geschlechts, zum Tatzeitpunkt außer Landes oder gar nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis waren.
Neben dem Fahrtenbuch als Auflage für Fahrzeughalter, welche sich nicht erinnern können, wer ihr Fahrzeug zu welchem Zeitpunkt geführt hat, ergibt sich seit gut einem Jahr zunehmend das Problem, dass Fahrzeughaltern nach Benennung "alternativer Fahrer" sofort eine Anzeige wegen falscher Verdächtigung von Seiten der Staatsanwaltschaft zugeht.
Durch diesen Kniff sollen Fahrzeughalter entmutigt werden, Bußgeldbescheide mit allzu durchsichtigen Argumenten anzufechten. Denn dann kommt zur Geldbuße noch eine Geldstrafe und eine Eintragung in das Bundeszentralregister.
Was ist zu tun:
* Wenn Sie einen Bußgeldbescheid anfechten möchten (oder prüfen möchten, ob Sie dies tun sollten), wenden Sie sich VOR der ersten Korrespondenz - also bereits bei Zugang des ersten Schreibens - an Ihren Fachanwalt für Verkehrsrecht.
* Dieser berät Sie ggf. auf der Basis Ihrer Angaben (Sachverhalt, der Ihnen bekannte Punktestand in Flensburg etc.), wird jedoch in der Regel Ihren "Punktestand" anfragen und Akteneinsicht nehmen.
* Auf der Basis dieser Informationen wird er Sie dann beraten, wie formal korrekt weiter vorzugehen ist. - Bedenken Sie stets: Einmal getätigte Äußerungen sind "erfasst" und können auch durch den besten Anwalkt nicht zurückgenommen werden.
* "Mein Name ist Hase..." reicht beim Anfechten von Bußgeldbescheiden nicht mehr aus, es sei denn Ihr Name wäre wirklich Hase...
In diesem Sinne wünscht Ihnen das Team der KANZLEI FÜR VERKEHRSRECHT frohe unfall- und blitzerfreie Ostern.