Der Bußgeldkatalog für 2012

anwalt24 Fachartikel
08.12.2011652 Mal gelesen
Bußgeldbescheid mit Fahrverbot bekommen? Melden sie sich rechtzeitig! In sehr vielen Fällen können wir das Fahrverbot beseitigen!

Viele von Ihnen werden wohl nicht wissen, dass man im Zusammenhang mit dem

"Führerscheinverlust" zwischen einem einfachem Fahrverbot und der Fahrerlaubnisentziehung unterscheiden muss. Grundsätzlich gibt es einen Unterschied zwischen einem Fahrverbot und dem Entzug der Fahrerlaubnis.

  • Beim Fahrverbot wird der Führerschein für mindestens 1 Monat bei der Verwaltungsbehörde abgegeben, die ihn nach Ablauf der Frist, wieder an den Autofahrer aushändigt.
  • Beim Entzug der Fahrerlaubnis wir der Führerschein aufgrund gerichtlicher Entscheidungen eingezogen und nicht wieder zurückgegeben.
  • Bei der Fahrerlaubnisentziehung muss der Führerschein wieder ganz neu beantragt werden. Eventuell muss die Eignung durch ein medizinisch/psychologisches Gutachten (MPU) nachgewiesen werden.
  • Beim Fahrverbot geht der Autofahrer einfach zur Behörde und kann sich dort nach Ablauf der Zeit seinen Führerschein wieder abholen.

Fahrverbotbeseitigung:

Wenn Sie also einen Bußgeldbescheid mit einem Fahrverbot erhalten haben, dann gilt es rechtzeitig innerhalb von 14 Tagen, ab Zustellung dieses Bescheides Einspruch dagegen einzulegen.

Sind Sie beispielsweise Ersttäter und haben noch kein voreingetragenes Fahrverbot in Ihrer Verkehrssünderdatei, so haben wir in der Regel gute Möglichkeiten das Fahrverbot in Absprache mit den zuständigen Stellen durch Erhöhung der Geldbuße ganz zu beseitigen.

Sollten Sie einmal eine Pechsträhne gehabt haben und gleich zweimal mit einem Fahrverbot belegt werden, aber noch keine Voreintragung aufweisen, so gibt es für uns die Möglichkeit diese zwei verschiedenen Fahrverbote von jeweils einem Monat übereinander legen zu lassen, sodass Sie insgesamt nur ein Monat die beiden Fahrverbote gleichzeitig antreten müssen.

Es ist also äußerst wichtig, dass Sie sich zeitnah an einen fachkundigen Anwalt melden, damit man Ihnen noch rechtzeitig helfen kann.

Rufen Sie uns also an: 089 / 535 135 oder schicken sie uns gerne auch eine

E-Mail an: info@schaeferundschaefer.de

weitere Infos auch auf unserer Homepage (www.schaeferundschaefer.de) unter dem Button Verkehrsrecht:

Georg Schäfer Rechtsanwalt