Missbräuchliche Schenkungen

Mitbestimmungsrecht
22.06.20061500 Mal gelesen


Wenn es um die Frage des Nachlasses geht, bedenken sich Ehepartner oft gegenseitig als Erben in einem Erbvertrag. Eine solche Verfügung entfaltet erst mit dem Tod des einen Ehegatten seine Wirkung. Zu Lebzeiten können beide frei über ihr Vermögen verfügen.

 

Der andere ist allerdings vor solchen Verfügungen geschützt, die nur dazu dienen sollen, ihn zu schädigen. Typisch hierfür sind plötzliche Schenkungen an Dritte ohne erkennbaren Grund. Hat ein Partner eine solche Schenkung vorgenommen, für die kein anerkennenswertes Interesse erkennbar ist, kann der Hinterbliebene im Todesfall das Geschenkte von dem Beschenkten heraus verlangen bzw. dessen Wert ersetzt bekommen.

 

Anders liegt es in dem Fall, in dem der Schenkende ein berechtigtes Interesse daran hatte, eine dritte Person zu beschenken. Dies ist z.B. der Fall, wenn er durch die Zuwendung jemanden an sich binden möchte, der ihn später pflegen soll, ihn hierfür sozusagen vorab entschädigen möchte oder die Benachteiligung eines seiner Kinder ausgleichen möchte oder sonstige Verbindlichkeiten erfüllen will. Solche Motive müssen allerdings tatsächlich vorliegen und begründet sein, d.h. die Hoffnung auf Betreuung muss realistisch sein oder eine Benachteiligung wirklich passiert sein.

 

Bedenken sich Ehegatten gegenseitig, so dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, dann können diese Verfügungen auch nur gemeinsam abgeändert und widerrufen werden. Anders, wenn die Ehe geschieden wurde oder die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen. Damit wird die Verfügung zugunsten des hinterbliebenen Ex-Ehegatten unwirksam. Gleiches gilt im Übrigen auch für bei der Auflösung eines Verlöbnisses.