Gibt es einen Anspruch auf Mietminderung in der Corona-Zeit?

Mietminderung Corona Schliessung Gewerbe - Rechtsanwalt Mietrecht
25.07.202159 Mal gelesen
Mieterschutz ist zu Corona-Zeiten besonders wichtig. Den Umständen zufolge, können Mieter eine Mietminderung fordern bzw. einen Teil ihrer Miete nicht zahlen.

Corona-Zeit: Anspruch auf Mietminderung?

Lockdown-bedingte Schließungsanordnungen, die zu einer Einschränkung oder im schlimmsten Fall sogar einem Ausschluss der Nutzung des Mietobjekts führen können, sind Folgen der weltweiten Corona-Pandemie. In solchen Fällen stellt sich dann die Frage, ob der Mieter/ die Mieterin einen Teil des Mietpreises nicht zahlen muss, ihm/ ihr also ein Anspruch auf Mietminderung zusteht?

 

Stellenwert des Mieterschutzes zu Corona-Zeiten

Zu Beginn des letzten Jahres kam es zum ersten Lockdown, woraufhin viele Geschäfte schließen mussten. Dadurch erlitten viele Geschäftsführer erhebliche Umsatzeinbußen. Hinsichtlich der neuen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie spielen die Begriffe Mieterschutz und Mietminderung also eine tragende Rolle. 

 

Gesetzesänderung zur Corona-bedingten Mietminderung 

Wenn sich die Umstände nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag bei Kenntnis dieser Umstände nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, sind die Parteien zu einer Vertragsanpassung berechtigt. 

Durch eine Gesetzesänderung des Bundestags (Art. 240 § 7 Abs. 1 EGBGB) wird auch zur Zeit der Corona-Pandemie zureichender Mieterschutz gewährleistet. Mieterinnen und Mieter dürfen aufgrund der Corona-bedingten staatlichen Schließungsanordnung den Mietvertrag anpassen, da die staatlichen Corona-Maßnahmen neuerdings als Umstand gelten, der eine Anpassung des Mietvertrages wegen der Störung der Geschäftsgrundlage zur Folge haben kann. 

 

Oberlandesgericht Dresden: Mieterin muss aufgrund von Corona die Hälfte ihrer Monatsmiete nicht zahlen!

Das Urteil des Oberlandesgerichts in Dresden vom 24. Februar 2021 zeigt genau solch einen Fall. Hier entschied sich das Gericht dafür, der Mieterin einen Anspruch auf Mietminderung um die Hälfte für den streitgegenständlichen Monat, vorliegend den April 2020, zuzusprechen, welcher sich aus der Corona-bedingten Schließungsanordnung ergibt. Seitens der Mieterin sei es nämlich unzumutbar, am unveränderten Mietvertrag festzuhalten. Weder die eine noch die andere Vertragspartei habe eine Ursache für die Störung der Geschäftsgrundlage gesetzt oder vorhergesehen.  

 

Sie brauchen Hilfe bei der Corona-bedingten Vertragsanpassung?

Finden Sie sich als Mieter/in in einer ähnlichen Situation wieder? Fragen Sie sich, wie Sie von Ihrem Mieterschutz Gebrauch machen und ihren Mietpreis mindern können? Falls dies der Fall ist, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Kaufmann mit seiner jahrelangen Expertise im Mietrecht für eine Beratung und auch die Eröffnung des Rechtsweges zur Seite. Rufen Sie uns an oder schreiben uns eine Nachricht. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

 

Quellen:

- Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 24. Februar 2021