Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine Eigenbedarfskündigung

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12.06.2019130 Mal gelesen
Eigenbedarfskündigung wegen Familienbesuche

Eine Dame mietete 1987 eine ca. 60 qm große Wohnung in Berlin. Der Eigentümer, der die Wohnung zu eigenen Zwecken nutzen wollte, lebte selbst bis 2008 in Berlin. Er verzog dann mit Frau und Kindern in eine andere Stadt. 2010 kündigte er der Mieterin. Er begründete die Kündigung damit, er wolle seinen nichteheliche Tochter (geb. 1999) besuchen. Für das gemeinsame Umgangs- und Sorgerecht benötige er die Wohnung regelmäßig für einen mehrtägigen Aufenthalt in Berlin

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Räumungsurteil als Folge einer Eigenbedarfskündigung nicht zur Entscheidung angenommen. Das Amtsgericht hatte die Räumungsklage abgewiesen. Das Landgericht hatte der Räumungsklage stattgegeben.

Das Bundesverfassungsgericht begründete die Nicht-Annahme u.a. wie folgt:
Nach ständiger BGH-Rechtsprechung reiche zwar allein der Wille des Vermieters, in den eigenen Räumen zu wohnen, für die Annahme von Eigenbedarf nicht als Argument aus. Ausreichend seien vielmehr aber "vernünftige und nachvollziehbare" Gründe für die Inanspruchnahme einer Wohnung.

Die Person, die Eigenbedarf geltend mache, müsse aber keinen "Mangel an Wohnraum" haben und sich auch nicht in einer "wohnbedarfstypsichen Lage" befinden. Auch müsse kein "neuer Lebensmittelpunkt" durch die Wohnung begründet werden.
Dies sind drei wichtig, künftig zu beachtende Abwägungsgründe, zugunsten der Person die eine Eigenbedarfskündigung aussprechen will.

[Update:]

Dieser "vernünftige Grund" liegt wohl regelmäßig nicht vor, wenn junge Erwachsene oder Minderjährige, die gerade erst einen Schulabschluss erlangt haben, eine 80-120qm große Wohnung beanspruchen. Gerade Personen mit keinem oder geringem Einkommen, die ihre Zukunft noch gestalten müssen, wird ein solcher Wunsch von den Gerichten verwehrt. (Beispiel: AG Köpenick, Urteil vom 17.09.2013, AZ 14 C 16/13 oder LG Bremen, WuM 1992, Seite 20f. )