Mietkaution in Raten

Miete und Wohnungseigentum
07.09.20062009 Mal gelesen

Die Mietkaution, welche der Vermieter von Wohnraum in Höhe von maximal drei Monatskaltmieten verlangen kann, muss der Mieter nicht in einer Summe bezahlen. Er kann diese Sicherheit gemäß § 551 Abs. 2 BGB in drei monatlichen Raten bereit stellen. Nur die 1. Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.  

Das Vorstehende gilt selbst dann, wenn im Mietvertrag eine Einmalzahlung ausdrücklich vereinbart wurde. Diese Vereinbarung wäre dann nämlich gemäß § 551 Abs. 4 BGB unwirksam.  

 

Wichtig ist aber, dass eine unwirksame Fälligkeitsregelung nicht zur Unwirksamkeit der Kautionsabrede insgesamt führt. Verlangt also der Vermieter die Kaution in einer Summe, so kann der Mieter sie zwar in drei Raten zahlen. Um die Zahlung an sich kommt er aber nicht herum. Dies hat der BGH in einem Urteil vom 30.06.2004 klargestellt.  

 

Der BGH hat bei der Gelegenheit auch deutlich gemacht, dass der Vermieter nicht die Überlassung der Wohnungsschlüssel von der vorzeitigen Zahlung der vollen Kaution abhängig machen kann. Er kann wie gesagt nur die 1. Rate verlangen. Im Umkehrschluss kann der Mieter nach Zahlung der 1. Rate seinen Anspruch auf Gebrauchsüberlassung notfalls auch gerichtlich durchsetzen und den Vermieter ggf. auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn ihm der Zutritt zur neu angemieteten Wohnung nicht rechtzeitig gewährt wird.  

   

BGH, Urteil vom 30.06.2004, AZ: VIII ZR 243/03