Darf der Vermieter die Versorgung sperren?

Miete und Wohnungseigentum
23.11.20091095 Mal gelesen

Der BGH hat entschieden, dass die Ausübung der Versorgungssperre den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzen darf. Eine solche Sperre ist verhältnismäßig, wenn der Mieter mit 3 Monaten im Verzug ist und der Vermieter nicht sämtliche, sondern nur einzelne Grundversorgungsleistungen einstellt (hier: Warmwasser).  

Das AG Waldshut ist der Auffassung, dass der hohe, grundgesetzliche Schutze der Wohnung bei der Auslegung von Treu und Glauben zu berücksichtigen ist.
 
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