Der BGH hat entschieden, dass die Ausübung der Versorgungssperre den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzen darf. Eine solche Sperre ist verhältnismäßig, wenn der Mieter mit 3 Monaten im Verzug ist und der Vermieter nicht sämtliche, sondern nur einzelne Grundversorgungsleistungen einstellt (hier: Warmwasser).
Das AG Waldshut ist der Auffassung, dass der hohe, grundgesetzliche Schutze der Wohnung bei der Auslegung von Treu und Glauben zu berücksichtigen ist.
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