Haftet der Mieter für einen beim Auszug vom Vermieter nicht bemerkten Schaden?

Miete und Wohnungseigentum
15.06.20092747 Mal gelesen

FRAGE: In unserer Wohnung haben die Mieter ohne unser Wissen und Zustimmung eine Zimmertür gekürzt. Beim Auszug wurde diese Türkürzung nicht gesehen, die Wohnung abgenommen und die Kaution zurückgezahlt. Der Nachmieter, der die Bodenbeläge vom Vormieter übernommen hat, hat die Türkürzung festgestellt und uns informiert. Können wir von den ausgezogenen Mietern aufgrund eines nicht erkennbaren Schadens bei der Wohnungsübergabe diese noch haftbar machen?

ANTWORT: Die Wirkung der Abnahme ist unter den Gelehrten streitig. Vom schlichten Beweisanzeichen bis zum Anerkenntnis, dass eine Schuld besteht oder eben keine, wird vieles vertreten. Höchstrichterlich ist aber schon entschieden worden, dass mit dem Abnahmeprotokoll eine Bestandsaufnahme erfolgt, die den späteren Streit über das Vorhandensein von Schäden in der Wohnung vermeiden soll. Der Mieter darf davon ausgehen, dass ihm lediglich die im Protokoll vermerkten Mängel angelastet werden. Bemerkt der Vermieter einen Schaden bei Begehung nicht und vermerkt ihn daher auch nicht im Protokoll, sind spätere Ansprüche ausgeschlossen. Auch in der vorbehaltlosen Zurückzahlung der Kaution sieht die herrschende Meinung einen Verzicht des Vermieters auf weitere Forderungen.