Eigen­bedarfs­kündigung nur vorgeschoben

Eigen­bedarfs­kündigung nur vorgeschoben
26.09.20161050 Mal gelesen
Der Verdacht liegt nahe: So manche Eigenbedarfskündigung ist nur vorgeschoben, um die Wohnung im Anschluss lukrativer verkaufen zu können.

Eigenbedarf ist im deutschen Mietrecht der Ausfluss des durch Art. 14 GG geschütztem Eigentumsrechts, weiß Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby, Partner bei AJT in Neuss und berichtet von einem aktuellen BGH-Urteil, das eine Eigenbedarfskündigung als "eventuell vorgeschoben" wertet, wenn der frei gewordene Mietraum eigentlich verkauft werden soll: "Es spielt bei der Bewertung des Eigenbedarfes keinerlei Rolle, ob die Verkaufsabsichten des Mieters der Eigenbedarfsperson bekannt sind!"

Konkret war es um eine Eigenbedarfskündigung aus November 2010 gegangen. Im Streit um eine Kündigung des bestehenden Verhältnisses zugunsten eines Neffen des Vermieters kam es nach einigen juristischen Stationen zu einem Räumungsvergleich und im Juli 2012 erfolgte der Auszug. Nur knapp ein Jahr später wurde das Wohnhaus an einen Dritten verkauft, der Neffe zog komplikationslos aus.

Die ehemaligen Mieter des Wohnhauses hielten den Eigenbedarf für vorgeschoben und klagten auf Zahlung eines Schadensersatzes. Ihrer Ansicht nach, habe der Vermieter von Anfang an beabsichtigt, das Wohnhaus entmietet gewinnbringend zu verkaufen. Der Vermieter habe seit dem Jahr 2008 beabsichtigt, das Wohnhaus zu verkaufen. Die Verkaufsbemühungen seien auch nach der Eigenbedarfskündigung fortgeführt worden.

Die Vorinstanzen wiesen die Schadensersatzlage ab, ließen aber die Revision vor dem BGH zu.

Der Bundesgerichtshof gab das Verfahren zurück an das Landgericht mit der Auflage, die Eingaben der Mieter neu zu bewerten, da der Eigebedarf möglicherweise doch vorgeschoben gewesen sei. Die Vermietung an den Neffen sei möglicherweise nur erfolgt, weil dieser Einfacher zum Auszug zu bewegen sein dürfte, als die langjährig hier beheimateten Vormieter. Ob der Neffe von diesen Plänen wusste ist dabei unerheblich.

Jens Schulte-Bromby: "Solche konstruierten Kündigungsgründe im Vorfeld eines Verkaufes haben immer ein besonderes  Geschmäckle - die Entscheidung des BGH belegt, dass die auf Schadensersatz klagenden Mieter ein gutes Bauchgefühl hatten!" Der Fachanwalt für Mietrecht weiß aber auch, wie schwierig oftmals die Beweisführung für beide Seiten sein kann und empfiehlt rund um strittige Kündigung wegen Eigenbedarf grundsätzlich einen Fachanwalt für Mietrecht hinzuzuziehen.

 

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.05.2016  - VIII ZR 214/15 -

 

Mehr Informationen: https://www.ajt-neuss.de/mietrecht-wohnungseigentumsrecht-rechtsanwalt-neuss

 

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