Allgemeines Lebensrisiko: Vermieter ist für einen Sturz des Mieters nicht verantwortlich

Allgemeines Lebensrisiko: Vermieter ist für einen Sturz des Mieters nicht verantwortlich
12.05.2016477 Mal gelesen
Wer tagein tagaus einen beschädigten oder nicht sicheren Weg benutzt und sich dabei irgendwann verletzt, kann seinen Vermieter dafür nicht belangen und muss für die Behandlungskosten selbst aufkommen.

Das Amtsgericht Coesfeld hat mit einem Urteil aus Januar 2016 einmal mehr bestätigt, dass Mieter im langjährigen Wissen um Baustellen oder sonstige Gefährlichkeiten irgendwann selbst für die notwendige Sorgfalt bei der Nutzung der Mietsache Sorge zu tragen haben. Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby, Fachanwalt für Mietrecht in Neuss: "Natürlich ist der Vermieter für Schäden und die Beseitigung von Gefahrenstellen zuständig, aber wenn eine Mietsache über Jahre ein Gefahrenpotential darstellt und sich Mieter weder beim Vermieter beschweren noch sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen, dann sind sie für Unfallfolgen auch selbst verantwortlich!"

Im vorliegenden Fall hatte der Mieter nach einem Sturz Schmerzensgeld, Anwaltskosten und die Zusage, alle noch eventuell als Folge entstehenden Kosten einklagen wollen. Er war auf einer versandeten Garageneinfahrt ausgerutscht. Das Urteil stellt aber klar: Diesen bekannten Gefahrenquellen hätte der Mieter zur Unfallvermeidung ausweichen müssen. Schulte-Bromby: " Die Verkehrssicherungspflicht bemisst sich nach den Sicherheitserwartungen des Mieters. Ist sich der der Gefahr bewusst, dann ist der Vermieter aus dem Schneider, denn eine komplette Sicherung gegen alle möglichen Schadenseintritte kann vom Vermieter nicht gewährleistet werden. Der Vermieter ist nur dann verantwortlich, wenn Verkehrsteilnehmer trotz aller gebotenen Sorgfalt zu Schaden kommen und er direkt durch Missachtung seiner Verkehrssicherungspflichten dazu beigetragen hat. " Ein Sturz ist Teil des allgemeinen Lebensrisikos und Verkehrsteilnehmer - auch Fußgänger - haben sich den gegebenen Verkehrsverhältnissen anzupassen.

Rechtsanwalt Schulte-Bromby aus Neuss empfiehlt, juristische Auseinandersetzungen um Verkehrssicherungspflichten grundsätzlich in die Hände eines erfahrenen Fachanwalts für Mietrecht zu legen.

AG Coesfeld, Urteil vom 13. Januar 2016 - 11 C 169/15

 

Mehr Informationen:  http://www.ajt-neuss.de/mietrecht-wohnungseigentumsrecht


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