Mieter droht mit Verstümmelung – Fristlose Kündigung!

Mieter droht mit Verstümmelung – Fristlose Kündigung!
13.04.20151465 Mal gelesen
Das Amtsgericht Frankfurt/Main hatte über einen besonders „unschönen“ Fall zu entscheiden, bei dem ein erwachsener Mieter ein Kind bedroht hatte. Es folgte die fristlose Kündigung.

AG Frankfurt/Main v. 26.03.2015 - 33 C 3506/14

Vor dem Fahrstuhl eines Mietshauses kam es zu einem - im Einzelnen streitigen - Geschehnis, bei dem der betreffende Mieter ein Taschenmesser zückte und einem 9-Jährigen durch Gesten mit dem Abschneiden von dessen Penis drohte. Nachdem die Mutter die Polizei alarmiert und Strafanzeige erstattet hatte, drohte der Mieter der Mutter, dem Jungen werde etwas passieren, wenn sie die Anzeige nicht zurückzieht. Der Vermieter kündigte dem Mieter fristlos und reichte die Räumungsklage ein. Der Mieter verteidigte sich damit, es sei alles ein Missverständnis gewesen.

Drohung mit einem Verbrechen: Mieter unzumutbar

Das Gericht musste aufgrund von Zeugenaussagen entscheiden und tat das zugunsten des Vermieters. Die absichtliche Verstümmelung eines wichtigen Organs - hier eines Geschlechtsorgans - ist ein Verbrechen, das als schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe von drei bis fünfzehn Jahren bestraft wird. Auch die Drohung mit einem Verbrechen ist strafbar, § 241 StGB. Der Vermieter müsse, so das Amtsgericht, nicht hinnehmen, dass ein Mieter andere Hausbewohner mit einem Verbrechen bedroht und damit eklatant den Hausfrieden stört. Der Vermieter habe gegenüber den anderen Mietern und Bewohnern Schutzpflichten und deshalb sei es unzumutbar, das Mietverhältnis mit dem betreffenden Mieter fortzusetzen. Der Vermieter könne das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB auflösen.

Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme

Das Gericht urteilte: "Das Zusammenleben unter einem Dach steht unter dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Der Vermieter ist jedem Mieter gegenüber verpflichtet, auf ein friedliches Miteinander hinzuwirken und auf Mitmieter seiner Mieter im Rahmen seiner Möglichkeiten einzuwirken. Der Vermieter hat somit ein Interesse daran, bei nachhaltigen Störungen des Hausfriedens durch einen Mieter das Mietverhältnis schnell zu beenden." Die Abwägung der Interessen von Mieter und Vermieter fielen hier zuungunsten des betreffenden Mieters aus.

In schwerwiegenden Fällen keine Abmahnung erforderlich

Auch eine vorherige Abmahnung sei nicht erforderlich. Die Abmahnung diene dazu, dem Mieter die Änderung seines Verhaltens und die Rückkehr zur Vertragstreue zu ermöglichen. Vorliegend könnte jedoch auch durch eine Änderung des Verhaltens die Störung des Hausfriedens nicht wieder beseitigt werden. Die Fortsetzung des Mietverhältnisses, und sei es nur bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist, sei unzumutbar, weshalb die fristlose Kündigung ohne Abmahnung gerechtfertigt sei.

Störung des Hausfriedens ist Kündigungsgrund

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Das Gesetz erwähnt die Störung des Hausfriedens als Grund für eine fristlose Kündigung in § 569 Abs. 2 BGB ausdrücklich. Tätliche Angriffe und auch die Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit erkennt die Rechtsprechung als Kündigungsgründe an (Zur Frage, ob Mieter, die in einem Gerichtsprozess gegen den Vermieter die Unwahrheit sagen, gekündigt werden können, vergleiche: "Mieter vor Gericht - wer lügt, fliegt?"). Auch die versuchte Nötigung der Mutter und die erneute Drohung, dem Jungen werde etwas passieren, wenn die Anzeige nicht zurückgezogen werde, sprechen klar für die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung.

Rechtsanwalt Mathias Münch 
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Lehrbeauftragter an der Beuth Hochschule für Technik

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN

www.BRL.de
Mathias.Muench@BRL.de

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Veröffentlicht in: RDM Newsletter Ausgabe 5, Mai 2015