Renovierungspflicht für Mieter bei Auszug?

Miete und Wohnungseigentum
29.05.20081567 Mal gelesen

Kaum ein anderer Bereich des Mietrechtes ist durch die Rechtsprechung einem so starken Wandel unterworfen. Und welcher Mieter einer Wohnung hat sich nicht schon einmal gefragt, ob er bei Auszug tatsächlich renovieren muss. Eine allgemeingültige Antwort hierzu gibt es nicht, dennoch sind einige grundsätzliche Aussagen zu Renovierungsverpflichtungen möglich.

Nach dem Gesetz ist der Vermieter verpflichtet, die regelmäßigen Schönheitsreparaturen in der Wohnung durchzuführen, wobei abweichend davon im Mietvertrag etwas anderes vereinbart werden kann. Das ist in der Praxis natürlich häufig der Fall; fast jeder Formularvertrag wälzt diese Pflichten auf den Mieter ab.

Immer mehr dieser Regelungen in Formularmietverträgen werden nunmehr von der Rechtssprechung überprüft und als unwirksam erachtet. Dies kann dazu führen, dass auch wirksame Klauseln unwirksam werden, wenn sie mit unwirksamen verknüpft werden. Die Annahme, dass der Mieter generell verpflichtet sei, Schönheitsreparaturen durchzuführen, ist sicher weit verbreitet, aber dennoch so nicht richtig.

Nach der Grundregel der Rechtsprechung muss der Mieter nicht mehr renovieren, als er abwohnt. Insbesondere übertriebenen Renovierungsauflagen im Mietvertrag muss er nicht nachkommen. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) für unzulässig erklärt, wenn einem Mieter durch mehrere Klauseln im Mietvertrag ein Übermaß an Renovierungspflichten auferlegt und der Mieter dadurch unangemessen benachteiligt wird. Gleichfalls wurde entschieden, dass Mieter Wohnungen nur dann renovieren müssen, wenn dies auch tatsächlich erforderlich ist. Unwirksam sind daher Mietvertragsklauseln, die feste Termine für Schönheitsreparaturen festlegen, ohne den Grad der Abnutzung zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die so genannte isolierte Endrenovierungsklausel, also eine Klausel, die bei Auszug eine Renovierungspflicht vorsieht, ohne die Renovierungsbedürftigkeit oder die Mietdauer zu berücksichtigen.

Auch darf der Vermieter nicht fordern, dass Schönheitsrenovierungen von der "bisherigen Ausführungsart" nur dann abweichen dürfen, wenn der Vermieter dem zustimmt. Dann hat der Mieter, sobald Schönheitsrenovierungen fällig sind, keine Möglichkeit, sich nach seinem Geschmack einzurichten und müsste wegen jeder Änderung den Vermieter um Erlaubnis fragen. Dies stellt ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung dar.

Ein Vermieter, der zu viel will, riskiert daher am Ende, auf sämtlichen Schönheitsreparaturen - auch den notwendigen - sitzen zu bleiben.

In Zweifelsfall empfiehlt es sich als Mieter den Mietvertrag genau durchzulesen und bei Unklarheiten rechtlichen Rat einzuholen. Als Vermieter sollte man zu Beginn jedes Mietverhältnisses immer Mietverträge anfertigen lassen und verwenden, welche sich an der aktuellen Rechtslage orientieren. Dies spart regelmäßig Geld und Ärger.

Rechtsanwältin Monika Gilg, Stadtroda/ info@kanzlei-gilg.de