"Schönheitsreparaturen": "Dekorations - Klauseln" in Mietverträgen müssen transparent sein

Miete und Wohnungseigentum
21.02.20081004 Mal gelesen

Wieder hat der Bundesgerichtshof (BGH, Az. VIII ZR 143/06) eine neue Entscheidung zu der Wirksamkeit von Klauseln in Mietverträgen zur Durchführung von "Schönheitsreparaturen" erlassen.

Im entschiedenen Fall sah der Mietvertrag folgendes vor: Soweit eine Dekoration bei Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fällig ist, sollte der Mieter laut Vertrag für die seit der letzten Dekoration vergangenen Zeiten anteiligen Kostenersatz zu leisten haben, der sich am Angebot eines Malerfachbetriebes orientiert.

Der BGH hält so eine Klausel für nicht rechtens. Folge: Der Vermieter kann die Kosten für die Dekoration nicht vom Mieter verlangen. Dies liege daran, dass eine entsprechende Mietvertragsklausel nicht transparent ist. Ein durchschnittliher Mieter weiß nach Auffassung des BGH nicht, wie er die Berechnung der Quote vornehmen muss.

Ich berate Mieter gerne, wenn der Vermieter nach Beendigung des Mietverhätnisses verlangt, dass die Wohung gestrichen bzw. z.T. restauriert werden soll. Meist hat der Vermieter hierauf keinen Anspruch, weil die entsprechende Klausel im Mietvertrag unwirksam ist.

Rechtsanwalt MAXIMILIAN KOCH

LEDERER & PARTNER Rechtsanwälte