AG Düsseldorf zur Wohnraumkündigung wegen Rauchens

AG Düsseldorf zur Wohnraumkündigung wegen Rauchens
12.07.2013488 Mal gelesen
Nach Auffassung eines Düsseldorfer Richters ist die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Rauchens gerechtfertigt (vgl. AG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2013; Az. 24 C 1355/13).

Das AG Düsseldorf hatte über das Prozesskostenhilfegesuch eines 74jährigen Rauchers zu entscheiden, dessen Mietverhältnis nach 40 Jahren wegen seines Rauchverhaltens gekündigt wurde. Hausbewohneer hatten sich zuvor über die Geruchsbelästigung durch das Rauchen beschwert. Das AG wies den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ab. Es sah die Kündigung wegen "der veränderten Beurteilung der Gefahren des Passivrauches" als berechtigt an. Die schutzwürdigen Interessen Dritter seien höher zu bewerten als die Gewohnheitsrechte des rauchenden Mieters.

Update: Zwischenzeitlich ist der Beschluss des AG Düsseldorf nach einer Beschwerde des Mieters durch das LG Düsseldorf aufgehoben und Prozesskostenhilfe bewilligt worden (vgl. LG Düsseldorf, Beschl. v. 08.07.2013; Az. 21 T 65/13). Nach der BGH-Rechtsprechung zähle das Rauchen zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Der BGH habe diese Rechtsprechung auch nach dem Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen über das Passivrauchen nicht geändert. Weiterhin verstoße die Kündigung u.U. gegen Treu und Glauben. Der Prozess wird am 24.07.2013 vor dem AG Düsseldorf verhandelt.

Update: Mit Urteil v. 31.07.2013 bestätigte das AG die Wirksamkeit der Kündigung. Der Räumungsanspruch sei begründet. Der Mieter habe seine Wohnung trotz mehrfacher Abmahnung nur unzureichend gelüftet. Der Zigarettengeruch habe durch die unzureichende Lüftung in das Treppenhaus ziehen können. Zwar dürfe ein Mieter in seine Wohnung grundsätzlich rauchen. Dies sei vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gedeckt. Der Vermieter eines Mehrparteienhauses müsse es jedoch nicht dulden, wenn Zigarettengeruch im Treppenhaus zu einer unzumutbaren Geruchsbelästigung führe. Der Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Mitmieter sei gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit des gekündigten Mieters vorrangig. Auf das langjährige Mietverhältnis könne sich der Mieter im Übrigen nicht berufen, da er sein Lüftungsverhalten erst nach dem Tod seiner Frau geändert habe.

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