Mietklausel muss versändlich sein - BGH stärkt Mieterrechte erneut bei "Schönheitsreparaturen"

Miete und Wohnungseigentum
28.09.20071640 Mal gelesen

In den meisten Mietverträgen befindet sich eine Klausel, wonach der Mieter sogenannte "Schönheitsreparaturen" auf eigene Kosten durchführen muss. Diese Pflicht kann sowohl im laufenden Mietverhältnis als auch bei Beendigung des Mietverhältnisses bestehen - im letzten Fall spricht man von einer "Endrenovierungsklausel".

Was den meisten Mietern nicht bewusst ist: Die Pflicht, kleinere Reparaturen durchzuführen, hat nach dem gesetzlichen Leitbild des § 535 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) der Vermieter. Überträgt der Vermieter diese Verpflichtung in einem Standard-Mietvertrag auf den Mieter, dann liegt eine Allgemeine Geschäftsbedingung vor, die nach den §§ 305 ff. BGB der Inhaltskontrolle unterliegt.

Schon früher hat der BGH entschieden, dass die meisten dieser Renovierungsklauseln nichtig sind, da sie den Mieter unangemessen benachteiligen - der Mieter muss also keine Schönheitsreparaturen durchführen und diese auch nicht bezahlen. Gleichzeitig darf der Vermieter auch keine Kaution einbehalten.

Jetzt hat der BGH in seiner neuesten Entscheidung (Az.: VIII R 69/05) die Mieterrechte weiter gestärkt: Das Gericht erklärte eine Klausel für unzulässig, nach der der Mieter beim Auszug anteilsmäßig die Kosten für noch nicht fällige Renovierungskosten zahlen sollte (sog. flexible Abgeltungsklausel)da die Klausel so formuliert war, dass sie einem Laien nicht verständlich ist. Im Streitfall musste der Vermieter die (wegen der Raparatur einbehaltene) Kaution zurüch zahlen.



Als auf Mietrecht spezialisierter Rechtsanwalt berate ich Mieter gerne bezüglich ihrer Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis, insbesondere zu der Thematik "Schönheitsreparaturen".

Vermietern bin ich gerne bei der richtigen Formulierung des Mietvertrages behilflich, um rechtswirksame Mietverträge, insbesondere bezüglich der Schönheitsreparaturklauseln zu entwerfen.

RA MAXIMILIAN KOCH