BGH entscheidet erneut: Isolierte Endrenovierungsklauseln bei Wohnraummietverträgen sind unwirksam

Miete und Wohnungseigentum
17.09.2007841 Mal gelesen

Berlin, 17.09.2007: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein neues Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH), das Mieter von der Verpflichtung entlastet, Schönheitsreparaturen in einer Mietwohnung bei Auszug durchzuführen.



Der Fall:
Die Mieter einer Wohnung in Bremen wollten ausziehen. Unsicher, ob und wie weit sie zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sind, schauten sie in ihren Mietvertrag vom 02.05.2005. Darin fanden sie folgende Regelung:

"Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert gem. Anlage zurückzugeben."
In der Anlage zum Mietvertrag heißt es unter Nr. 10:
"Zustand der Mieträume: Die Wohnung wird in einem einwandfrei renovierten Zustand übergeben. Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben. Die Wände sind mit Rauhfaser tapeziert und weiß gestrichen. Die Türzargen, Fensterrahmen und Heizkörper sind weiß lackiert. Teppichboden ist fachmännisch zu reinigen."

Angesichts dieser Regelung waren die Mieter der Meinung, dass Nr. 10 der Anlage zum Mietvertrag unwirksam sei und sie daher nicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet wären. Die Auseinandersetzung mit dem Vermieter landete schließlich vor Gericht. Die Gerichte folgten zunächst der Rechtsansicht des Mieters nicht. Das Amtsgericht wies die Klage als unzulässig ab, das Landgericht wies die Berufung der Mieter zurück. Doch die Mieter ließen nicht locker und so landete der Fall schließlich beim BGH.



Die Entscheidung:
Der BGH gab den Mietern Recht. Die Richter entschieden, dass eine formularvertragliche Endrenovierungspflicht des Mieters auch ohne Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen (isolierte Endrenovierungsklausel) in Wohnraummietverträgen unwirksam ist, weil sie den Mieter unangemessen benachteilige (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Mieters könne die strittige Regelung im Mietvertrag so verstanden werden, dass die Wohnung bei Auszug in jedem Fall renoviert werden müsse bzw. seit der letzten Renovierung keine Abnutzungsspuren aufweisen dürfe. Und genau das benachteilige den Mieter unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine uneingeschränkte Endrenovierungsverpflichtung als Formularbestimmung - hier Anlage Nr. 10 des Mietvertrages - sei daher unwirksam. Und das habe zur Folge, dass die Mieter nicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet seien.



Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.09.2007, Az.: VIII ZR 316/06



Der Kommentar:
Der BGH hat wiederholt entschieden, dass Regelungen in einem vom Vermieter genutzten Formularmietvertrag über Wohnraum unwirksam sind, wenn sie den Mieter verpflichten, die Mieträume beim Auszug unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen und unabhängig vom Zustand der Wohnung renoviert zu übergeben. Eine solche Endrenovierungspflicht des Mieters benachteilige den Mieter unangemessen, da er so verpflichtet wird, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses auch dann zu renovieren, wenn er sie nur kurze Zeit bewohnt hat oder erst kurz zuvor (freiwillig) Schönheitsreparaturen vorgenommen hat, so dass bei einer Fortdauer des Mietverhältnisses für eine (erneute) Renovierung kein Bedarf besteht.



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