Zur Darlegungslast des Mieters bei behauptetem Schimmelbefall (KG Berlin, Beschluss vom 03.06.2010 - 12 U 164/09)

Miete und Wohnungseigentum
12.08.2011984 Mal gelesen
Häufig wird von Mietern geltend gemacht, ihre Wohnung leide unter Schimmelbefall und es läge somit ein Mangel vor, der sie zur Minderung der Miete berechtige. Ob ein solcher Mangel tatsächlich vorliegt und inwieweit dieser die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt, ist von den Mietern jedoch darzulegen und zu beweisen.

Welche Anforderungen dabei an den Vortrag der Mieter zu stellen sind, hat das KG Berlin in seiner Entscheidung vom 03.06.2010 wie folgt beantwortet. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Mieter vorgetragen, der Keller und die Küche der von ihm gemieteten Gaststätte seien großflächig mit Schimmel überzogen gewesen. Wegen übelriechender Luft seien keine Gäste mehr gekommen und er und seine Familie seien einer erheblichen Gesundheitsgefährdung ausgesetzt gewesen, in der Schimmelbildung sei zudem auch eine Ursache seiner Krebserkrankung zu sehen.

Diesen Vortrag hat das KG Berlin als nicht ausreichend erachtet, um einen Mangel der Mietsache vorzutragen. Soweit der Kläger behauptet habe, die Schimmelbildung habe seine Familie gesundheitlich gefährdet und sei eine Ursache seiner Krebserkrankung gewesen, sei der Vortrag zu pauschal, um ihn auf seine Richtigkeit hin überprüfen zu können. Schimmelpilze gefährdeten nicht generell die Gesundheit der Bewohner einer Mietwohnung, sondern die Frage, inwieweit eine solche Gesundheitsgefährdung vorliegt, müsse vielmehr jeweils durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden.

Ein solches Sachverständigengutachten mache aber das Vorliegen von Anknüpfungstatsachen erforderlich, die der Mieter hier nicht ausreichend vorgetragen habe. Dieser habe weder zu der Art des Schimmelbefalls oder zur Konzentration der Sporen vorgetragen, noch die Art seiner Erkrankung sowie die Gesundheitsgefährdung seiner Familie näher konkretisiert. Zudem habe der Mieter keine ärztlichen Atteste bezüglich seiner Erkrankung und keine Laboruntersuchungen hinsichtlich des behaupteten Schimmelbefalls vorgelegt.

Auch die Behauptung von "übelriechender Luft" sei zu pauschal, als dass sie eine erhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit darlegen könne. Erschwerend kam im vorliegenden Fall hinzu, dass das Mietobjekt inzwischen abgerissen war, so dass auch nachträglich keine Untersuchungen mehr stattfinden konnten.

Quelle: KG Berlin, Beschluss vom 03.06.2010 - 12 U 164/09

 

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