AG Wedding, Urteil v. 20.05.2010, 22a C 308/09, kein Anspruch des Mieters auf Bestand einer Parabolantenne, wenn Empfang über Internet möglich ist

Miete und Wohnungseigentum
11.08.2011718 Mal gelesen
Das AG Wedding hat mit Urteil v. 20.05.2010, 22a C 308/09, entschieden, dass der Mieter verpflichtet ist, eine Parabolantenne zu entfernen, wenn der Empfang der "Heimatsender" auch über Internet möglich ist.

Das AG Wedding weitet mit dieser Entscheidung die bislang bekannten Entscheidungen zur Thematik "Parabolantenne" aus und gewährt dem Vermieter noch mehr Freiheiten, über sein Eigentum zu disponieren.

Bislang galt schon, dass kein Anspruch auf eine Parabolantenne besteht, wenn der Empfang über Kabel oder eine Gemeinschaftsantenne möglich ist. In diesem Sinne wurde auch entschieden, dass eine einmal erteilte Erlaubnis widerrufen werden kann, wenn nunmehr Kabel oder Gemeinschaftsanlage verfügbar sind.

 

Das AG Wedding schließt sich mit dieser Entscheidung nun dem AG Frankfurt an, welches unter dem 21.07.2008, 33 C 3540/07 bereits den Empfang über Internet ausreichen ließ.

 

Das AG Wedding gab im vorliegenden Fall dem Vermieter Recht und erkannte einen Beseitigungsanspruchgemäß § 541 BGB zu. Dem Mieter könne hier zugemutet werden, seine Heimatsender über Internet zu empfangen.

Der Mieter blieb hier beweisfällig, ob seine Heimatender über das Internet überhaupt zu empfangen sind und warum der Verweis auf das Internet nicht zumutbar sein soll.

Eine Verteidigungsstrategie hätte hier der Vortrag sein können, dass bspw. kein Computer vorhanden ist oder dass einzelne Sender -belegbar- nicht über das Internet zu empfangen sind.

 

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René Euskirchen

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