Hintergrund dieser Entscheidung ist zunächst die Regelung des § 556 Abs. 3 BGB, wonach über die Vorauszahlungen der Betriebskosten jährlich abzurechnnen ist.
Die Betriebskostenabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2009 ist somit bis zum 31.12.2010 zu erstellen und dem Mieter zuzustellen.
Rechnet der Vermieter zu spät ab oder rechnet er innerhalb der Frist formell nicht ordnungsgemäß ab, ist er mit Nachforderungen ausgeschlossen.
...
Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Dem Mieter steht demgegenüber sogar ein Anspruch auf Abrechnung zu. Je nach Fallgestaltung kann der Mieter sogar seine Vorauszahlungen zurückverlangen.
Von der gesetzlichen Regelung weicht hier der BGH ab und statuiert eine Zahlungspflicht des Mieters unbeachtet der gesetzlichen Ausschlussfrist, wenn der Fehler in der Abrechnung offensichtlich und für den Mieter erkennbar war. Korrigiert der Vermieter zeitnah seinen Fehler, so ist nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB eine Zahlungspflicht des Mieters zu bejahen.
Die Entscheidung ist mit Vorsicht zu behandeln und sollte nicht als Aufweichung von § 556 Abs. 3 BGB verstanden werden. Der BGH hat hier in einem Einzelfall den Grundsatz von Treu und Glauben herangezogen.
Vermieter sollten also weiterhin bedacht sein, innerhalb der Jahresfrist eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erstellen und dem Mieter zuzustellen. In der Regel wird der Vermieter sonst mit Nachforderungen ausgeschlossen sein.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt
René Euskirchen
info@bonn-rechtsanwalt.de
http://www.bonn-rechtsanwalt.de