Urteil OLG Bamberg v. 02.03.2011, 3 U 182/10 Vermieter muss bei unberechtigter Kündigung nicht die Anwaltskosten des Mieters zahlen

Miete und Wohnungseigentum
27.07.2011 1478 Mal gelesen
Das OLG Bamberg hat mit Urteil v. 02.03.2011, 3 U 182/10, entschieden, dass ein Vermieter nicht die Anwaltskosten des Mieters zahlen muss, wenn der Mieter bei seiner Verteidigung gegen einer vermieterseiige Kündigung obsiegt.

Hintergrund dieser Entscheidung ist eine Kündigung eines Vermieters von Gewerberaum wegen angeblicher Verstöße gegen das Schriftformerrfodernis. Der Mieter klagte daraufhin auf Feststellung, dass das Mietverhältnis unbeachtlich der Kündigung fortbesteht.

Zugleich verlangt er Erstattung seiner außergerichtlichen Anwaltskosten. Das OLG gibt dem Feststellungsantrag statt und verneint eine Verletzung des Schriftformerfordernisses. Die Kündigung stelle daher eine Nebenpflichtverletzung des Vermieter dar, die grundsätzlich auch dazu führen könne, dass der Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Zu diesem Schadensersatz könne auch grundsätzlich die gegnerischen Anwaltskosten gehören. Voraussetzung ist jedoch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vermieters vorliege.

Der Grad des Verschuldens orientiert sich nach § 276 BGB. In Anlehnung an die BGH Rechtssprechung (BGH V ZR 133/08)  handele der Vermieter erst dann fahrlässig und damit schuldhaft, wenn er seine Rechtsposition als nicht plausibel ansehen durfte. Von einer Fahrlässigkeit ging das OLG hier nicht aus.

Auch in anderen Rechtsgebieten wird eine Erstattungspflicht von gegnerischen Anwaltskosten nur bei offensichtlicher Unberechtigkeit der berühmten Ansprüche zuerkannt  (LG Bonn zur Erstattungsfähigkeit von Kosten für Verteidigung gegen eine Abmahnung).

 

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