Dabei stellt der BGH nicht darauf ab, ob die Parteien im Rahmen ihrer Vereinbarung eine Vertragsaufhebung oder eine Beendigung des Mietvertrages zum Ausdruck gebracht haben oder nicht. Eine Auslegung dahingehend, dass eine Neuregelung der mietvertraglichen Pflichten unter der Voraussetzung, dass das Mietverhältnis weiterhin bestehen solle, scheide demnach aus. Im streitigen Fall trafen die Parteien zugleich Absprachen hinsichtlich der Schönheitsreparaturen, Schadensersatzforderung wegen Wasserschäden, Betriebskosten- und Kautionsabrechnung. Zuletzt wurde eine Vertragsklausel eingebunden, die den Bestand weiterer Forderungen ausschloss. All diese Vereinbarungen ließen nach der Ansicht des BGH schlussfolgern, dass die Parteien die Aufhebung des Mietvertrages wollten.
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René Euskirchen
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