Mietrecht: Folgen der „Berliner Räumung“

Miete und Wohnungseigentum
20.11.20063929 Mal gelesen

(1) Ein Vermieter kündigte seinem Mieter wegen erheblicher Mietrückstände den Vertrag fristlos und übte am vorhandenen Inventar sein Vermieterpfandrecht aus.

Dies führt nach der Anerkennung der sog. "Berliner Räumung" zu einer Verringerung der Gerichtsvollzieherkosten, da dann nur noch das verbliebene (wertlose) Gut entfernt werden muss.

Ebenfalls verlangte er die Räumung. Dem kam der Mieter nach. Er räumte das Mietobjekt mit Ausnahme der Sachen, die dem Vermieterpfandrecht unterlagen.

Die Räumungsklage des Vermieters sowie dessen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für den Zeitraum, in dem eine Weitervermietung der Räume wegen der zurückgelassenen Gegenstände nicht möglich war, wies das Berliner Gericht als unbegründet ab. Es sei rechtlich gar nicht mehr möglich, ein Mietobjekt zu räumen, wenn der Vermieter an allen Sachen sein Vermieterpfandrecht ausgeübt habe (KG Berlin, Az. 8 U 144/04).

Tipp: Die zurückgelassenen gegenstände sollten schnellst möglich durch eine geeignete Fachfirma geräumt und ordnungsgemäß gelagert werden. Dann kann die Wohnung schnell wieder vermietet werden und die Kosten der Lagerung, die wesentlich unter denen einer Räumung durch den Gerichtsvollzieher liegen, können als Schadensersatz geltend gemacht werden.

(2) Die Räumung muss sorgsam geschehen, d.h. ohne Beschädigung des Guts des Mieters und am besten durch das Anlegen eines Inventarverzeichnisses angesichert werden. Dieser Aufwand lohnt, wie ein Fall aus Berlin zeigt:

Eine Hausverwaltung hatterecht "rustikal" geräumt und der Mieter verlangte Wertersatz für angeblichabhanden gekommene Gegenstände (Laptop, Videorecorder, Toaster, Bohrmaschine,Kamera, etc., bis hin zu einer hochwertigen Klobürste mit einem Anschaffungspreisvon DM 199,--) - mit Erfolg! Für die gebrauchte Klobürste wurde einSchadensersatz von EUR 101,75 zugesprochen. Nicht einmal einen Abzug "Alt fürNeue" machte - im Gegensatz zu anderen Gegenständen - das Gericht. 

Tipp:  Ohne Inhaltsverzeichnis, welches am besten auch noch von den beteiligten Möbeltransporteuren unterschrieben werden sollte, sieht die Beweislage für den Vermieter schlecht aus.