LG Stuttgart: Rechtsschutz-Versicherer kann sich nicht auf Ausschluss wegen zu hoher Kosten beim Darlehens-Widerruf berufen

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12.08.2016303 Mal gelesen
Anerkenntnis durch RSV: Kein grobes Missverhältnis i.S.d. § 18 Abs.1 ARB bei einem den wirtschaftlichen Erfolg übersteigenden Kostenrisiko im Zusammenhang mit den sog. Widerrufs-Fällen

Im Wege eines Teil-Anerkenntnisurteils hat das Landgericht Stuttgart am 29.07.2016 den Deckungsanspruch des Klägers gegen die WGV Rechtsschutz-Schadenservice GmbH auf Kostenübernahme für das Klageverfahren gegen die DSL-Bank wegen des Widerrufs eines Darlehensvertrags bestätigt.

Der Rechtschutzversicherer hatte sich im Wesentlichen darauf  berufen, dass eine Kostendeckungszusage nicht erteilt werden könne, weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehe.

Insoweit argumentierte der Versicherer, dass sich das Kostenrisiko für das Klageverfahren gegen die Bank auf knapp 14.000 Euro belaufe, das durch den Prozess zu erzielende wirtschaftliche Ergebnis üblicherweise lediglich im 4- bzw. unteren 5-stelligen Bereich anzusiedeln sei. Dies stelle ein "grobes Missverhältnis" dar, weshalb die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen als mutwillig i.S.d. § 18 Abs.1 ARB anzusehen sei.

Demgegenüber argumentierten die Bevollmächtigen des Versicherungsnehmers, dass für die Beurteilung der Mutwilligkeit im Wesentlichen auch auf die Erfolgssausichten abzustellen sei, die nach der herrschenden Rechtsprechung zu den sog. Widerrufsfällen weit überwiegend mit einem Prozesserfolg rechnen lassen. Insofern handele es sich nur um ein theoretisches (Kosten-) Risiko, zumal die Prozesskosten bei den unterliegenden Banken regelmäßig beigetrieben werden könnten und insoweit kein Ausfallrisiko bestehe. Da nach der Berechnung des Versicherers die Prozesskosten zudem allenfalls geringfügig über der Streitsumme liegen dürften, könne auch bei allein wirtschaftlicher Betrachtung von einem groben Missverhältnis nicht die Rede sein.

Dieser Auffassung schloss sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung an und gab zu bedenken, dass die für die hohen Prozesskosten in den sog. Widerrufsfällen maßgebliche Streitwertpraxis nicht in den Händen des klagenden Darlehensnehmers liege. Noch im Termin erkannte der Rechtschutzversicherer den Klageanspruch an.

RA Michael Kurtztisch, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht