Ab wann haftet der Betreiber einer Personensuchmaschine für Bilder? Landgericht Köln

Ab wann haftet der Betreiber einer Personensuchmaschine für Bilder? Landgericht Köln
11.07.2013505 Mal gelesen
Das Landgericht Köln hat dazu entschieden, ab wann der Betreiber einer Personensuchmaschine für fremde Bilder anderer Webseiten, die auf seiner Seite als Suchergebnisse angezeigt werden, haftet.

Dazu hat das Landgericht Köln am 26.06.2013 ein Urteil erlassen, Aktenzeichen 28 O 80/12. Die Beklagte - die Suchmaschinenbetreiberin - hafte, eine Verletzungshandlung unterstellt, weder als Täterin noch als Störerin. Das Landgericht Köln bezieht sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.03.2012, VI ZR 144/11.

Die Suchmaschinenbetreiberin hätte sich die Veröffentlichung der Bildnisse nicht zu Eigen gemacht. Denn die Inhalte, die auf der Website der Beklagten - der Suchmaschinenbetreiberin - dargestellt wurden, seien als fremd gekennzeichnet: Direkt unter dem jeweiligen Bild befand sich der Verweis auf die Ursprungs- bzw. Zielseite.

Die Suchmaschinenbetreiberin, die erkennbar fremde Mitteilungen und Bildnisse ins Internet stellen würde, sei grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen und hätte erst ab Kenntnis von der Rechtsverletzung eine Prüfpflicht:

"Unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Störerhaftung ist verpflichtet, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt (vgl. BGH, a.a.O.). Die Störerhaftung in der Form der Verbreiterhaftung darf jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Denn zu dem von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Kommunikationsprozess kann die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachenbehauptung auch dann zählen, wenn der Mitteilende sich diese weder zu eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet, sondern die fremde Äußerung lediglich verbreitet (vgl. BGH, a.a.O.). Eine Haftung des Verbreiters fremder Nachrichten als Störer setzt deshalb die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten, voraus; deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, a.a.O.).

Der Betreiber eines Informationsportals, der wie die Beklagte erkennbar fremde Mitteilungen und Bildnisse ins Internet stellt, ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Das würde den Betrieb des dem Informationsinteresse der Mediennutzer dienenden, auf schnelle und aktuelle Information ausgerichteten Informationsportals unzuträglich hemmen. Den Betreiber eines Informationsportals trifft deshalb erst dann eine Prüfpflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Betreiber eines Informationsportals auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, kann der Betreiber des Portals als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern."

Sie finden das Urteil des Landgerichts Köln hier im Volltext.

Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Wirtschaftsmediatorin

Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
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