LG Frankfurt (Oder) Urteil vom 25.06.2013, Az. 16 S 251/12).: Fotos von Trauerfeier sind persönlichkeitsrechtsverletzend

LG Frankfurt (Oder) Urteil vom 25.06.2013, Az. 16 S 251/12).: Fotos von Trauerfeier sind persönlichkeitsrechtsverletzend
21.10.2013321 Mal gelesen
Manche Zeitungsunternehmen sind bereit, alles zu tun, um die Auflagenhöhe zu steigern. Dabei setzen sie auf Sensation und Neugier und nutzen dazu nicht selten ganzseitige Fotos und Aufsehen erregende Schlagzeilen in Großbuchstaben. Jedoch wann sind die Grenzen überschritten?

Manche Zeitungsunternehmen sind bereit, alles zu tun, um die Auflagenhöhe zu steigern. Dabei setzen sie auf Sensation und Neugier und nutzen dazu nicht selten ganzseitige Fotos und Aufsehen erregende Schlagzeilen in Großbuchstaben. Ganz besonders viel Erfolg versprechen sie sich dann von privaten Fotos, an die man schwer rankommt. Doch wo liegen hier die Grenzen und wann sind diese überschritten? Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das Landgericht Frankfurt (Oder) zu beschäftigen, als es darüber zu entscheiden hatte, ob ein Reporter Fotos von einer Beerdigung entgegen dem Willen der Teilnehmer anfertigen darf (LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 25.06.2013, Az. 16 S 251/12).

Was war passiert?

Ein Reporter wollte Fotos von der Trauerfeier für eine unter tragischen Umständen ums Leben gekommen Person machen. Als die Angehörigen ihm dies untersagten, begab er sich vor das Friedhofsgelände, um die erwünschten Fotos von außerhalb zu machen. Der Wachmann versuchte dies zu verhindern, indem er zuerst die Hand vor die Kamera hielt, und dann mangels Erfolg den Reporter packte, was in einer Rangelei zwischen den beiden endete. Beide stellten daraufhin wechselseitig Schmerzengeldanträge bei Gericht.

Wie entschied das LG?

Das Landgericht sprach dem Wachmann 600 Euro Schmerzensgeld gemäß § 823 Abs. 1 BGB aufgrund der erlittenen Verletzungen zu, der Reporter dagegen ging leer aus. Begründung: Der Wachmann handelte gem. § 227 StGB (Nothilfe) gerechtfertigt, da er einen Angriff auf die Rechtsgüter der Angehörigen des Verstorbenen abzuwehren versuchte. Denn der Reporter habe durch die unberechtigten Fotoaufnahmen von der Beerdigung die Persönlichkeitsrechte der Teilnehmer verletzt. Es habe sich nämlich um Fotoaufnahmen gehandelt, in deren Verbreitung die Trauernden nicht eingewilligt haben, § 22 S. 1 KUG. Die Einwilligung sei auch nicht gem. § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG nicht entbehrlich. Zwar könne eine Beerdigung grundsätzlich eine Versammlung im Sinne der Vorschrift darstellen, jedoch stehe der Verbreitung ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG entgegen. Denn eine Abwägung zwischen den allgemeinen Persönlichkeitsrechten der Abgebildeten mit der Meinungs- und Pressefreiheit des Reporters ergebe einen Vorrang der Persönlichkeitsrechte. Entscheidende Überlegungen im Rahmen der Abwägung waren folgende: Obwohl es sich bei einer Beerdigung um ein Ereignis handle, das zwangsläufig der Öffentlichkeit zugänglich sei, biete es doch in ausreichender Weise Abgeschiedenheit von der breiten Öffentlichkeit, um es der Privatsphäre zuzuordnen. An dem Bedürfnis nach Respekt vor dem Wunsch nach Abgeschiedenheit ändere es auch nichts, wenn an der Beerdigung wie hier ein Informationsinteresse bestehe. Der Schutz bestehe nicht zuletzt aufgrund der Menschenwürde (Art. 1 GG), weil die Trauernden im betreffenden Moment emotionalen Druck verspüren und bei öffentlicher Beobachtung eine gewisse Selbstkontrolle wahren müssten.

Was nun?

Der Reporter nimmt diese Entscheidung nicht hin und hat Berufung eingelegt. Er ist unter anderem der Meinung, der Angriff des Wachmanns sei nicht gerechtfertigt gewesen, weil die Bilder nicht innerhalb des Friedhofsgeländes angefertigt worden sein. Das LG Frankfurt verwarf diesen Aspekt mit der Begründung, aufgrund der modernen Fototechnik seien auch hochauflösende Aufnahmen aus großer Entfernung möglich, weshalb das Recht am eigenen Bild besonders geschützt werden müsse. Ob die Berufungsinstanz das genauso sieht, bleibt abzuwarten. Die Entscheidung des Landgerichts erscheint jedoch nachvollziehbar und mit dem Persönlichkeits- und Presserecht durchaus vereinbar.

Fühlen auch Sie sich durch eine Veröffentlichung in Ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt? Wir helfen Ihnen gern bei der Beurteilung Ihrer Erfolgsaussichten in Ihrem konkreten Einzelfall. Sie können uns telefonisch unter 030/206 269 22 oder per E-Mail mail@ra-scharfenberg.com erreichen. Rechtsanwältin Scharfenberg

Hohenzollerndamm 196

10717 Berlin

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