OLG Hamburg: Showteilnehmer darf als Arschloch bezeichnet werden

Medien- und Presserecht
19.08.2013268 Mal gelesen
Darf der Moderator einer Show einen Teilnehmer vor dem Publikum und laufenden Kameras als „hinterfotziges“ Arschloch bezeichnen? Hierzu gibt eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamburg.

Im vorliegenden Fall soll ein Gast der RBB-Produktion "Kurt Krömer Late Night Show" vom Moderator  als "hinterfotziges Arschloch" bezeichnet worden sein. Außerdem soll er von gefragt worden sein, ob er ein "Puffgänger sei.

Der betroffene Gast der Talkshow wollte eine Ausstrahlung der Serie verhindern und beantragte dagegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Hamburg. Dabei berief er sich darauf, dass er durch diese Äußerungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. Nachdem das Gericht diese zurückgewiesen hatte, ging er hiergegen vor.

Durch Beleidigungen wird gewöhnlich das allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt

Das OLG Hamburg bestätigte allerdings laut Medienberichten die Entscheidung der Vorinstanz. Demzufolge sollen die Richter eingeräumt haben, dass hier eine Formalbeleidigung in Betracht kommt.

Beleidigung kann als Satire gerechtfertigt sein

Der Moderator dürfe sich hier aber auf die Satirefreiheit berufen. Denn die Äußerungen seien Teil eines "satirischen Spiels". Überdies müsse berücksichtigt werden, dass der Gast sich an diesem satirischen Spiel beteiligt habe. Dies ergebe sich daraus, dass er daraufhin den Moderator als "blöde Sau" betitelt habe. Schließlich sei er darauf hingewiesen worden, dass es sich um "keine übliche Talkshow" handeln würde.

Diese im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung bedeutet nicht, dass die Medien - oder auch die sozialen Netzwerke wie Facebook oder Twitter - ein rechtsfreier Raum sind. Durch beleidigende Bezeichnungen - etwa als "Arschloch" oder als "blöde Sau" - wird normalerweise das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen auf erhebliche Weise verletzt. Inwieweit hier zivilrechtliche Ansprüche - etwa auf Unterlassung oder Schadensersatz - oder eine strafrechtliche Verfolgung in Betracht kommen hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab.

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