Rechtsanwalt K.Gulden, LL.M.: Strafrecht / Medienstrafrecht – Eine Einführung

Medien- und Presserecht
30.07.20091435 Mal gelesen

Bedingt durch die Massenabmahnungen aufgrund des Tatvorwurfs Filesharing sehen sich aktuell so viele Bundesbürger von einem Strafverfahren bedroht wie selten zuvor. Der Gang ins Gefängnis muss in den meisten Fällen dennoch nicht befürchtet werden. Hierzu eine kleine Einführung zur Beruhigung der Gemüter:

Allgemeines:

Das Strafrecht befasst sich mit der staatlichen Sanktion schuldhaft begangenen Unrechts.
Je nach Schwere der jeweiligen Tat wird dabei zwischen Verbrechen (Mord, Totschlag, Raub etc.) und Vergehen (Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung etc.) unterschieden.
Verbrechen werden in der Regel mit mindestens einjährigen Freiheitsstrafen sanktioniert, während die leichteren Vergehen meist mit Geldstrafen belegt werden. Dabei gilt stets der Grundsatz: " Keine Strafe ohne Gesetz" ("Nulla poena sine lege").
Dies bedeutet mit anderen Worten, dass eine Bestrafung auch nur dann erfolgen kann, wenn die Tat zum Zeitpunkt des Begehens unter Strafe gestellt war. So soll zum einen sichergestellt werden, dass jedermann vorhersehen kann, welches Verhalten mit Strafe bedroht ist, zum anderen, dass insbesondere der Gesetzgeber nicht nachträglich über die Strafbarkeit eines Verhaltens per Gesetz entscheidet.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang ebenfalls der Grundsatz: "In dubio pro reo" der besagt, dass kein Urteil zulasten des Angeklagten ausgesprochen werden darf, wenn Zweifel an der Strafbarkeit desselben seitens des Gerichts bestehen.

Für die Praxis bedeutet dies, dass dem Angeklagten die Schuldnachgewiesen werden muss, wenn er verurteilt werden soll. Gelingt dies nicht, ist der Angeklagte freizusprechen, auch wenn er selbst seine Unschuld nicht beweisen kann.

Zu beachten ist zuletzt die Tatsache, dass eine Verurteilung selbst dann noch scheitern kann, obwohl die Voraussetzungen des jeweiligen Tatbestandes erfüllt sind (materielles Strafrecht).
Dies ist dann der Fall, wenn es zu so genannten Verfahrensfehlern kommt, beispielsweise wegen Befangenheit der Richter, Unzuständigkeit des Gerichts oder Fehlens der Urteilsbegründung.
Daher ist die Beauftragung eines Wahlverteidigers in Strafsachen zwingend anzuraten, da eine Verurteilung in den meisten Fällen lebenslange, meist negative Auswirkungen haben wird.
Rechtsanwalt Gulden, LL.M. ist sowohl beratend als auch bei gerichtlichen Auseinandersetzungen jeglicher Art im Bereich des Strafrechts tätig. Sein Angebot umfasst folgende Tätigkeiten und Gebiete:


.Strafverteidigung (Verteidigung Strafverfahren / Verteidigung, Ermittlungsverfahren)
.Untersuchungshaft (Vertretung)
.Strafvollzug (Vertretung)
.Staatsanwaltschaft (Verhandlung, Deals)
.Medienstrafrecht
.Allgemeines Strafrecht
.Besonderes Strafrecht


Medienstrafrecht:

Aufgrund der speziellen Ausbildung der Anwälte und Ausrichtung der Kanzlei GGR Rechtsanwälte Mainz sind unsere Medienrechtler ebenso mit der rechten Handhabe des Medienstrafrechts vertraut.
Das Medienstrafrecht ist nicht in einem eigenständigen Gesetzeswerk geregelt, sondern summiert sich aus einer Vielzahl von Einzelnormen.
In der Regel befasst sich das Medienstrafrecht jedoch mit der Sanktionierung menschlichen Handelns, welches in direktem oder indirekten Zusammenhang mit den Medien steht.
Aktuell kann das Filesharing als plakatives Beispiel herangezogen werden. Das Filesharing ist strafbar, findet sich jedoch nicht im Strafgesetzbuch. Die Strafbarkeit ist vielmehr im Urheberrechtsgesetznormiert (§§ 106 ff.)
Daneben zählt das "Cyber-Mobbing" oder "Cyber-Stalking" zu den bekannteren Tatbeständen, die dem Medienstrafrecht zugeordnet werden können.
Selbstverständlich befasst sich das spezielle Strafrecht auch mit der Frage der Zulässigkeit des Verbreitens von fragwürdigen Inhalten (bspw. Verbreitung von Pornographie, Kinderpornographie) mittels Rundfunk oder Telemediendiensten.
Aufgrund der bisher spärlichen Rechtsprechung ist im Streitfall eine geschickte Argumentation ausschlaggebend und oftmals entscheidend.

 

RA K.Gulden, LL.M.(Medienrecht)

Links:

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