VG Köln: Keine Herausgabe von Notruf-Aufnahme an Presse

Medien- und Presserecht
17.09.2012308 Mal gelesen
Die Polizei darf nicht ohne Weiteres die Aufzeichnung eines Notrufes an Journalisten der Sensationspresse herausgeben. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden.

Vorliegend war der Täter in die Wohnung seines 17-jährigen Opfers eingedrungen und hatte in der Wohnung eine große Menge Benzin angezündet. Dieses konnte gerade noch zwei Notrufe absetzen, ehe es infolge einer Verpuffung getötet wurde.

 

Es kam wie es kommen musste: Ein Journalist der Bild-Zeitung wurde auf diesen Fall aufmerksam. Er verlangte von der Polizei die Herausgabe der Tonbandaufzeichnungen über den abgesetzten Notruf. Als diese sich weigerte, zog er vor das Verwaltungsgericht Köln und wollte die Polizei durch einen Eilantrag zur Herausgabe der Aufnahmen zwingen.

 

Das Verwaltungsgericht Köln lehnte jedoch den Eilantrag mit Beschluss vom 13.09.2012 (Az. 13 L 1121/12) ab. Das Gericht begründete dies damit, dass ansonsten die Ermittlungen der Polizei womöglich beeinträchtigt werden. Darüber hinaus würde durch die Herausgabe der Aufnahmen über den Notruf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des verstorbenen Opfers und seiner Angehörigen verletzt werden. Abzuwarten bleibt, ob gegen diese Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt wird und ob es zu einem Hauptsache-Verfahren kommt. Die Bedenken des Gerichtes sind gut nachvollziehbar.

 

Journalisten der Sensationspresse sollten sich im Rahmen ihrer Berichterstattung darüber im Klaren sein, dass die Pressefreiheit nicht immer Vorrang vor anderen Belangen hat. Insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Tatopfern und deren Angehörigen muss hinreichend berücksichtigt werden. Wie die Gerichte hier entscheiden, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.

 

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