EUIPO muss Markeneintragung für Kitkat-Riegel erneut überprüfen

Markenrecht
06.08.201826 Mal gelesen
Die dreidimensionale Form des Produktes „Kit Kat 4 Fingers“ ist möglicherweise als Unionsmarke nicht schutzfähig, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 25.07.2018.

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) hatte eine Unterscheidungskraft der Marke allein mit der Benutzung innerhalb der Union begründet. Diese Begründung reiche nach Ansicht der Richter am EuGH allerdings nicht aus.

Frage nach der wirksamen Markeneintragung

Schon 2002 meldete der Lebensmittelkonzern Nestlé beim EUIPO das dreidimensionale Zeichen des von ihm vermarkteten Produkt "Kit Kat 4 Finger" als Unionsmarke an. 2006 kam es dann tatsächlich zur Eintragung der Marke.
Nur ein Jahr nach der Eintragung wurde von Cadbury Schweppes (nunmehr Mondelez UK Holding & Services) beim EUIPO der Antrag auf Nichtigerklärung der Marke gestellt. Wiederum fünf Jahre später wies das EUIPO diesen Antrag zurück. Mittlerweile habe die Marke von Nestlé aufgrund ihrer Benutzung innerhalb der Union die erforderliche Unterscheidungskraft erlangt.

Mondelez klagte in der Folge gegen diese Entscheidung des EUIPO vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG). Dieses hob die Markeintragung tatsächlich auf, da das EUIPO eine Unterscheidungskraft nicht ausreichend belegt habe.

EuGH hat das letzte Wort

Das EUIPO bezweifelte, dass der Inhaber einer Unionsmarke nachweisen müsse, dass die Marke auch in jedem einzelnen Mitgliedstaat infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe. Diese Auslegung des Gerichts sei mit der Einheitlichkeit der Unionsmarke und dem europäischen Markt selbst nicht vereinbar. Aufgrund dieser Einschätzung legte das Amt beim EuGH Rechtsmittel gegen die Entscheidung des EuG ein - allerdings ohne Erfolg.

Die Richter am EuGH teilten nicht die Auffassung des Markenamtes. Zwar sei es nach Ansicht des Gerichtes nicht erforderlich, dass für jeden einzelnen Mitgliedstaat nachgewiesen wird, dass die Marke nunmehr durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe. Jedoch müssten die vorgebrachten Beweismittel den Nachweis ermöglichen, dass die Unterscheidungskraft in allen Mitgliedstaaten der Union erlangt wurde, in denen zuvor keine originäre Unterscheidungskraft bestand.

Gerichte teilen gleiche Meinung

Damit stellte sich der EuGH letztlich auf denselben Standpunkt wie das EuG und bestätigte dessen Entscheidung. Die Unterscheidungskraft, die die Marke aufgrund ihrer Benutzung erlangt hat, müsse für die gesamte Union und nicht nur für einen wesentlichen Teil des Unionsgebietes nachgewiesen werden. Ein ausreichender Beleg dafür sei vorliegend gerade nicht erbracht worden.
Damit muss die Markeneintragung von der EUIPO nun erneut geprüft werden, bis ein Schutz als Unionsmarke tatsächlich erfolgen kann. 

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