Markenrecht – „Fack Ju Göhte“ zu vulgär um eingetragen zu werden?

Markenrecht
29.01.201851 Mal gelesen
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat es festgelegt: Der Filmtitel „Fack Ju Göhte“ ist als Unionsmarke nicht eintragungsfähig, da er gegen die guten Sitten verstößt. Damit wurde die Klage von Constantin Film auf Markeneintragung nun abgelehnt.

Kein markenrechtlicher Schutz für Filmemacher

Constantin Film wollte im Jahr 2015 den deutschen Filmtitel des Erfolgsfilms "Fack Ju Göthe" als Unionsmarke, etwa für Spiele, Schreibwaren und andere Waren, beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) anmelden.
Das Interesse von Constantin Film in Bezug auf Markenrechtsverletzungen ist groß - schließlich war der dritte Teil der "Fack Ju Göthe"- Filme mit knapp sechs Millionen Zuschauern der mit Abstand erfolgreichste Kinofilm 2017 in Deutschland. Insgesamt lockte die Trilogie mehr als 21 Millionen Besucher in die deutschen Kinos. Kein Wunder also, dass Constantin Film seine Markenrecht für die Zukunft sichern wollte.

"Fack Ju" oder "Fuck you"?

Diese Überlegung hatten die Filmemacher allerdings ohne das EU-Markenamt gemacht. Dieses lehnte die Eintragung nämlich mit dem Hinweis auf den sittenwidrigen Filmtitel ab. Der maßgebliche Verkehrskreis für die Bewertung einer Sittenwidrigkeit seien die deutschsprachigen Verbraucher, die mit dem Titel "Fack Ju" den englischen Kraftausdruck "Fuck you" verbinden würden. Dieser stelle eine anstößige und vulgäre Beleidigung dar.
Die Kombination mit der Ergänzung "Göhte" macht es auch nicht besser. Der Zusatz, mit dem der hoch angesehene Schriftsteller Johann Wolfgang Goethe verbunden werde, könne nicht dazu beitragen, eine Verunglimpfung des verletzenden Charakters der Beschimpfung zu erreichen. Im Ergebnis sei der Titel insgesamt als vulgär und damit sittenwidrig zu verstehen.
Gegen die Entscheidung des Markenamtes klagte Constantin Film beim EuG.

Der Spielverderber aus Europa - Filmtitel wird nicht scherzhaft verstanden

Das Gericht der Europäischen Union stellte klar, dass eine Marke, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten Verstöße, nicht eintragungsfähig sei. Genau dies sei hier der Fall. Die Richter folgten der Einschätzung des EU-Markenamtes und beurteilten den gesamten Filmtitel als vulgär und damit als sittenwidrig.
Der Umstand, dass mehrere Millionen Menschen die Filme bereits gesehen hätten, bedeute dabei auch nicht, dass ein Verbraucher nicht durch das angemeldete Zeichen schockiert werden könnte.

Die Richter lehnten auch die Argumentation des klagenden Unternehmens ab, mit dem Titel werde doch ein scherzhafter Charakter verbunden. Vielmehr stellten die Richter auf Verbraucher ab, die den Film nicht gesehen haben. Würden Produkte des täglichen Lebens mit dem Titel versehen, wären Verbraucher etwa beim normalen Einkauf mit ihm konfrontiert. Es sei nicht klar, dass sie automatisch den scherzhaft gemeinten Filmtitel damit assoziieren würden. Die Markeneintragung scheitere daher.

Warum ist die Markeneintragung so wichtig?                                              

Die Eintragung bzw. Anmeldung einer Marke ist eine der wichtigsten Maßnahmen zum Schutze des geistigen Eigentums. Allerdings steht die Eintragung der Marke nicht im Belieben des jeweiligen Antragsstellers. Bei möglichen gesetzlichen Verstößen kann es daher zu Problemen bei der Eintragung kommen. Neben Schwierigkeiten, die mit Blick auf andere Marken und einer fehlenden Unterscheidungskraft auftreten, kann eben auch ein Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung gegen eine Eintragung sprechen.

Für Constantin Film kann die Entscheidung weitreichende finanzielle Folgen haben. Der Rechteinhaber wollte mit einer Markenanmeldung verhindern, dass Trittbrettfahrer mit dem Namen "Fack Ju Göthe" werben oder Veranstaltungen organisieren. Die Pläne von Constantin Film, mit gesicherten Nutzungsrechten und Merchandise noch mehr Gewinne zu erzielen, hat das EuG mit seiner Entscheidung nun wohl zunichte gemacht.

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