Der goldene Schokoladenhase von Lindt ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

Markenrecht
06.06.2012278 Mal gelesen
In seinem Urteil vom 24.Mai.2012 (Az.: C-98/11 P) entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass der goldene Schokoladenhase der Lindt & Sprüngli AG nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig ist, da er weder seiner Form noch seiner Aufmachung nach Unterscheidungskraft besitze.

Sachverhalt:

 

Um ihr Produkt vor Nachahmern zu schützen meldete die Lindt & Sprüngli AG bereits am 18.Mai.2004 beim HABM (Gemeinschaftsmarkenamt) ein dreidimensionales Zeichen in Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band als Gemeinschaftsmarke an.

 

Das Gemeinschaftsmarkenamt in Alicante wies die Anmeldung jedoch zurück. Nach Auffassung des HABM sei der Goldhase eine insbesondere zur Osterzeit übliche Schokoladenfigur. Somit begründeten weder seine Form, noch die goldene Verpackung oder sein Glöckchen-Halsband die für einen Markenschutz erforderliche Unterscheidungskraft.

 

Ohne Erfolg klagte Lindt gegen dieses Urteil vor den Gerichten der Europäischen Union (EuG) und legte anschließend Rechtsmittel beim EuGH ein.

 

Entscheidung:

 

Der EuGH wies in seinem Urteil vom 24.Mai.2012 darauf hin, dass die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke sich zum einen anhand der Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen anhand der Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise beurteilen lässt.

 

Daher entschied er, dass die EuG mit der Feststellung, das HABM habe die Anmeldung der Marke zu Recht zurückgewiesen, keine Rechtsfehler begangen habe. Die EuG haben sich zutreffend sowohl mit den Branchengepflogenheiten als auch mit der Wahrnehmung der Marke durch den Durchschnittsverbraucher auseinandergesetzt.

 

Sie sind zutreffend davon ausgegangen, dass Lindt es versäumt habe eine grenzübergreifende Prominenz des Goldhasen nachzuweisen. Das Unternehmen habe lediglich Unterlagen zur Verkehrsbefragungen aus Deutschland vorlegen können. Eine Bekanntheit in der Bundesrepublik allein sei aber nicht ausreichend, um den Goldhasen als Gemeinschaftsmarke zu schützen.

 

Der Lindt & Sprüngli AG bleiben somit derzeit nur die nationalen Markenrechte, die sie bereits in der Vergangenheit für sich sichern konnten.

 

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Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 24.05.2012