Kreditinstitute weiterhin in nachteilhafter Position!

Kreditinstitute weiterhin in nachteilhafter Position!
08.09.2016242 Mal gelesen
Trotz der jüngst erfolgten Gesetzesänderung befinden sich viele Kreditinstitute weiterhin in einer für diese nachteilhaften Position! Mandatieren Sie noch heute unsere erfahrenen Anwälte der Kanzlei Werdermann I von Rüden, um diese Situation für sich auszunutzen!

Banken bangen weiterhin wegen des Widerrufjokers!

Zum Leidwesen der Kreditinstitute sind auch heutzutage noch viele Verbraucher dazu berechtigt, ihre bereits vor vielen Jahren abgeschlossenen Darlehensverträge unter Einsatz des Widerrufsjokers zu widerrufen. Normalerweise muss der Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen bereits innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des jeweiligen Darlehensvertrages erfolgen. Verwendet das Kreditinstitut beim Zustandekommen des Vertrages gegenüber dem Kreditnehmer jedoch eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung, so beginnt die normalerweise geltende gesetzliche Widerrufsfrist nicht an zu laufen. Konsequenz dieser gesetzlichen Regelung ist, dass der Darlehensvertrag quasi ewig widerrufbar ist. Falsch belehrte Verbraucher haben demnach die Möglichkeit, ihre alten Kreditverträge noch Jahre später zu widerrufen. Jedoch wurde dieses den Verbrauchern zustehende Recht Anfang dieses Jahres durch eine Gesetzesänderung erheblich eingeschränkt. Demnach können Verbraucher Verträge, die zwischen den Jahren 2002 und 2010 abgeschlossen wurden, seit dem 21.06.2016 nicht mehr widerrufen. Von der Gesetzesänderung nicht erfasst wurden jedoch Verträge, die zwischen Juni 2010 und März 2016 zustande gekommen sind. Diese Verträge können, falls diese eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthalten, noch heute widerrufen werden. Alle später abgeschlossen Verträge unterfallen jedoch neuerdings einer absoluten Widerrufsfrist von einem Jahr und 14 Tagen.

Warum lohnt sich der Widerruf?

Dies liegt daran, dass Verbraucher durch den Widerruf und der dadurch erfolgenden Umschuldung Beträge im fünfstelligen Bereich sparen könnten. Denn ein Widerruf ermöglicht es den Verbrauchern unkompliziert aus ihrem alten Kredit auszusteigen und auf einen aufgrund der aktuell historisch niedrigen Zinsen auf deutlich günstigeren Kredit umzusteigen. Die bislang erhaltenen Zinsen, sowie die bis zum Zeitpunkt des Widerrufes gezahlten Raten muss das betroffene Kreditinstitut den Kreditnehmern auszahlen. Der neu abgeschlossene Immobiliendarlehensvertrag wird den tagesaktuellen Konditionen, also auch den besonders niedrigen Zinsen angepasst. Außerdem wird die im Falle einer Kündigung fällige Vorfälligkeitsentschädigung im Falle eines Widerrufes nicht fällig. Diese stellt im Falle einer Kündigung eine Art "Schadensersatz" dar und führt aufgrund der Höhe des Betrages meistens zu einer wirtschaftlichen Sinnlosigkeit der Umschuldung.

Deutlichkeitsgebot wird Banken zum Verhängnis

Viele in den letzten Jahren erteile Widerrufsbelehrungen enthalten bereits im ersten Absatz der jeweiligen Belehrung eine vom Wortlaut der Musterbelehrung abweichende Formulierung. Demnach nutzen viele Kreditinstitute, um den Fristbeginn bestimmen zu können, die Formulierung frühestens. Gerade durch den Gebrauch dieser Formulierung ist es für den Verbraucher aber nicht möglich, den Beginn der ihm zustehenden 14-tägigen gesetzlichen Widerrufsfrist eindeutig zu bestimmen. Durch diese Formulierung verstoßen die Kreditinstitute gegen das in § 355 Abs. 2 BGB a.F. verankerte Deutlichkeitsgebot. Des weiteren verstoßen viele Banken und Sparkassen gegen optische Vorgaben, die das gesetzliche Muster für Widerrufsbelehrungen von Verbraucherdarlehensverträgen vorgibt. So werden von vielen Kreditinstituten Zwischenüberschriften auf unzulässige Art und Weise ergänzt. Zudem wird der Kreditnehmer oftmals unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" nur einseitig über die Erstattung von Zahlungen belehrt. Diese Belehrung ist jedoch fehlerhaft, da sie dem Verbraucher verschweigt, dass auch die jeweilige Bank einer 30-tägigen Rückzahlungsfrist unterworfen ist. Diese Angabe ist jedoch essentiell für die Ausübung des Widerrufsrechts.

Werdermann I von Rüden verhilft Ihnen zur erfolgreichen Durchsetzung des Widerrufes!

Obwohl einige Fehler in der Widerrufsbelehrung auch für juristische Laien offensichtlich gegeben zu sein scheinen und die Problematik der fehlerhaften Belehrung und dem Widerrufsjoker bei Kreditinstituten bekannt ist, sollte in jedem Fall die Beratung eines sachkundigen Anwaltes in Anspruch genommen werden. Eine Begutachtung aller relevanten Einzelfallumstände ist unumgänglich, um den Widerruf auch erfolgreich durchsetzen zu können. Die Kanzlei Werdermann | von Rüden agiert mit einem besonders erfahrenen Team von Anwälten bundesweit auf diesem Gebiet und hat bereits mehrfach Verbrauchern zur Umsetzung des Widerrufsrechts verholfen. Als Besonderheit wird Ihnen bei Werdermann | von Rüden eine kostenlose Erstprüfung der Vertragsunterlagen auf Widerrufbarkeit angeboten. Weitere Informationen unter:       https://www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung

Ihre Vorteile nach Inanspruchnahme unserer kostenlosen Einschätzung

  1. Sie wissen, ob Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.
  2. Wir sagen Ihnen, wie die Gerichte gerade zu Ihrem Fall entscheiden.
  3. Wir nennen Ihnen Ihr Einsparpotential beim Widerruf.
  4. Wir sagen Ihnen, was die Rechtsdurchsetzung kostet.
  5. Wir sagen Ihnen, wie lange es dauert, bis Sie aus dem Vertrag herauskommen.

Kurz: Sie wissen, was Ihnen zusteht und was es kostet!