Widerrufsjoker noch ausübbar!

Widerrufsjoker noch ausübbar!
04.08.2016226 Mal gelesen
Viele private Kreditnehmer befinden sich auch noch heute in einer gegenüber den Banken äußerst vorteilhaften Situation. Nehmen Sie den professionellen Service unserer erfahrenen Anwälte in Anspruch, um Ihr Recht durchzusetzen!

"Widerrufsjoker " besteht fort! 

Noch heute sind viele Verbraucher bundesweit dazu berechtigt, ihre vor Jahren zustande gekommenen Altdarlehen zu wiederrufen, auch wenn die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen längst verstrichen ist. Grundlage dafür, ist eine gesetzliche Regelung, nach der bei einer fehlerhaft erfolgten Widerrufsbelehrung der Kreditinstitute gegenüber den Verbrauchern, die gesetzliche 14-tägige Widerrufsfrist nie zu laufen beginnt. Als Konsequenz daraus ergibt sich für den falsch belehrten Kunden die Möglichkeit, den Vertrag Jahre nach dessen Zustandekommen zu widerrufen. Am 21. Juni diesen Jahres wurde dieses Recht aufgrund einer Gesetzesnovelle in diesem Bereich zu Lasten des Verbrauchers erheblich eingeschränkt. Denn seit diesem Stichtag, sind alle Darlehen, die zwischen 2002 und Mitte 2010 aufgenommen worden sind, nicht mehr "ewig" widerrufbar. Allerdings können noch heute solche Kreditverträge, die zwischen Mitte 2010 und März 2016 zustande gekommen sind, "ewig" widerrufen werden, da diese Verträge nicht von der Gesetzesänderung erfasst worden sind. Experten gehen nun davon aus, dass auch in den Jahren 2010 und 2016 sämtliche Kreditinstitute fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet haben, und Verbraucher demnach auch noch nach dem Fristablauf am 21. Juni von dem Widerrufsjoker profitieren können.

 Widerrufsrecht ausüben - Geld sparen

 Kunden sämtlicher Kreditinstitute könnten mit enormen Ersparnissen bei der Ausübung des Widerrufes rechnen. Das liegt einerseits daran, dass die betroffene Bank im Falle eines Widerrufes grundsätzlich nicht die Berechtigung dazu hat, ist von dem Darlehensnehmer die sog. Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen. Das ergibt sich aus der Regelung, dass der Vertrag bei einem Widerruf rückabgewickelt wird, und demnach sämtliche vertragliche Verpflichtungen beider Parteien keinerlei Anwendung mehr finden. Die Bank darf die Vorfälligkeitsentschädigung nur im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Kunden erheben um daraus resultierende Leistungsausfälle auszugleichen, weswegen diese einem Schadensersatzanspruch ähnelt. Die Fälligkeit der Vorfälligkeitsentschädigung hat zur Folge, dass eine Umschuldung in diesen Fällen für den kündigenden Verbraucher wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, da der zu zahlende Betrag normalerweise sehr hoch ist. Anders sieht es jedoch bei der Ausübung des Widerrufes aus - hier muss der Kunde die Vorfälligkeitsentschädigung nicht zahlen, und spart zudem noch durch die heutzutage historisch niedrigen Zinsen. Für den Verbraucher ergibt sich eine äußerst attraktive Möglichkeit, eine Umschuldung vorzunehmen, da es zu Ersparnissen im fünfstelligen Bereich kommen könnte.

 Deutlichkeitsgebot wird Banken zum Verhängnis

Viele in den letzten Jahren erteile Widerrufsbelehrungen enthalten bereits im ersten Absatz der jeweiligen Belehrung eine vom Wortlaut der Musterbelehrung abweichende Formulierung. Demnach nutzen viele Kreditinstitute, um den Fristbeginn bestimmen zu können, die Formulierung "frühestens". Aufgrund dieser Formulierung ist es für den Verbraucher jedoch nicht möglich, den Beginn der 14-tägigen gesetzlichen Widerrufsfrist eindeutig zu bestimmen. Durch diese Formulierung verstoßen die Kreditinstitute gegen das sich aus § 355 Abs. 2 BGB a.F. ergebende Deutlichkeitsgebot.

Des Weiteren verstoßen viele Banken und Sparkassen gegen optische Vorgaben, die das gesetzliche Muster für Widerrufsbelehrungen von Verbraucherdarlehensverträgen vorgibt. So werden unter anderem Zwischenüberschriften auf unzulässige Art und Weise ergänzt.

Zudem wird der Kreditnehmer oftmals unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" nur einseitig über die Erstattung von Zahlungen belehrt. Diese Belehrung ist jedoch fehlerhaft, da sie dem Verbraucher verschweigt, dass auch die jeweilige Bank einer 30-tägigen Rückzahlungsfrist unterworfen ist. Diese Angabe ist jedoch essentiell für die Ausübung des Widerrufsrechts.

Werdermann I von Rüden verhilft Ihnen zur erfolgreichen Durchsetzung des Widerrufes!

Obwohl einige Fehler in der Widerrufsbelehrung auch für juristische Laien offensichtlich gegeben zu sein scheinen und die Problematik der fehlerhaften Belehrung und dem Widerrufsjoker bei Kreditinstituten bekannt ist, sollte in jedem Falle ein juristischer Rat eingeholt werden. Eine Begutachtung aller relevanten Einzelfallumstände ist unumgänglich, um den Widerruf auch erfolgreich durchsetzen zu können. Die Kanzlei Werdermann | von Rüden agiert mit einem besonders erfahrenen Team von Anwälten bundesweit auf diesem Gebiet und hat bereits mehrfach Verbrauchern zur Umsetzung des Widerrufsrechts verholfen. Als Besonderheit wird Ihnen bei Werdermann | von Rüden eine kostenlose Erstprüfung der Vertragsunterlagen auf Widerrufbarkeit angeboten.

 Weitere Informationen unter:       https://www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung

Ihre Vorteile nach Inanspruchnahme unserer kostenlosen Einschätzung

  1. Sie wissen, ob Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.
  2. Wir sagen Ihnen, wie die Gerichte gerade zu Ihrem Fall entscheiden.
  3. Wir nennen Ihnen Ihr Einsparpotential beim Widerruf.
  4. Wir sagen Ihnen, was die Rechtsdurchsetzung kostet.
  5. Wir sagen Ihnen, wie lange es dauert, bis Sie aus dem Vertrag herauskommen.

Kurz: Sie wissen, was Ihnen zusteht und was es kostet!