Zinssatzswaps

Zinssatzswaps
16.06.2016202 Mal gelesen
Negativer Referenzzinssatz erhöht Zahlungsverpflichtungen der Festzinszahler – Jetzt Schadensersatzmöglichkeiten prüfen lassen!

In den vergangenen Jahren hatten zahlreiche Banken und Sparkassen mit ihren Kreditkunden variable Darlehen abgeschlossen und diese durch die Verknüpfung mit einem Zinssatzswap zu einem synthetischen Festzinsdarlehen ausgestaltet. Dies hätte laut Aussage der beratenden Banken und Sparkassen den Vorteil, dass man als Darlehensnehmer gegen steigende Zinsen abgesichert sei und langfristig die Sicherheit habe, nicht mehr als den im Swapvertrag vereinbarten Festzinssatz zu bezahlen.

Eine derartige Behauptung ist allerdings falsch.

Wie sich aktuell zeigt, müssen zahlreiche Kreditnehmer auf ihren zinsabsichernden Swapvertrag höhere Zahlungen als den im Swapvertrag ausdrücklich vereinbarten Festzinsbetrag leisten. Der Grund hierfür liegt darin, dass der im Swapvertrag vereinbarte Referenzzinssatz (in der Regel der 3-Monats-EUR-Euribor), an dem sich die Zahlungsverpflichtungen der Bank an den Kreditnehmer orientieren, negativ geworden ist. Aktuell beläuft sich der 3-Monats-EUR-Euribor auf -0,262% (Stand: 15.06.2016) - Tendenz weiter fallend. Der negative Zinssatz hat zur Konsequenz, dass der variable Betrag nicht wie im Falle eines positiven Referenzzinssatzes von der Bank an den Kreditnehmer gezahlt wird, sondern umgekehrt: Der Kreditnehmer schuldet der Bank über den vereinbarten Festzinssatz hinaus auch die Zahlung des negativen variablen Betrages.

Eine derartige Zahlungsverpflichtung ergibt sich entweder aus dem Swapvertrag selbst:

"Falls der variable Satz negativ ist, zahlt der Zahler der Festbeträge an dem betreffenden Fälligkeitstag für variable Beträge zusätzlich den als absoluten Betrag ausgedrückten variablen Betrag an den Zahler der variablen Beträge.

oder aber, sofern sich ein entsprechender Hinweis nicht in dem Swapvertrag finden lässt, beruft sich die Bank bzw. Sparkasse auf "international übliche Marktstandards":

"Nach international üblichen Marktstandards werden Negativzinsen vergütet, und zwar dergestalt, dass der Zahler der Festzinsbeträge zusätzlich den Betrag der Negativzinsen zahlt."

Vor diesem Hintergrund fühlen sich zahlreiche Swap-Kunden falsch beraten und unzureichend aufgeklärt. Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen, die bereits bundesweit eine Vielzahl swapgeschädigter Bank- und Sparkassenkunden bei der Durchsetzung der ihnen zustehenden Rechte unterstützen konnte, steht den betroffenen Geschädigten jederzeit zur Verfügung.