OLG Frankfurt korrigiert erneut Landgericht Hanau: Widerrufsbelehrung der Sparkasse Hanau fehlerhaft.

Kredit und Bankgeschäfte
25.05.2016461 Mal gelesen
Nachdem das Landgericht Hanau bisher seine schützende Hand über die Sparkasse Hanau gehalten hat, indem es Klagen gegen die Sparkasse Hanau wegen des Widerrufs von Darlehensverträgen kategorisch abgewiesen hat, dürfte das Oberlandesgericht dieser Praxis wohl nunmehr endgültig ein Ende bereitet haben

Nachdem das OLG Frankfurt bereits mit Urteil vom 25.04.2016 (23 U 98/15) einer Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts Hanau in vollem Umfang entsprochen und festgestellt hatte, dass der streitbefangene Darlehensvertrag durch den Widerruf des Klägers aufgelöst wurde und die Sparkasse aus dem Darlehensvertrag keine Leistungen mehr verlangen kann wie es dem Kläger auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen hat, hat es nunmehr mit einem weiteren Urteil vom 18.05.2016 (17 U 67/15) festgestellt, dass das Urteil des Landgerichts Hanau, das die Klage abgewiesen hatte, falsch war und die dortigen Kläger insgesamt 4 Darlehensverträge wirksam widerrufen haben und sich diese jeweils in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt haben.

In beiden Urteilen hat das OLG festgestellt, dass die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung der Sparkasse Hanau nicht zu laufen begonnen hat und das Widerrufsrecht der Darlehensnehmer nicht erloschen ist, sodass diese auch noch viele Jahre nach Vertragsschluss die Verträge wirksam widerrufen konnten. Insbesondere der Absatz "Finanzierte Geschäfte" stelle eine inhaltliche Änderung und Abweichung von der Musterbelehrung dar, wobei es entgegen der Argumentation der Sparkasse auch keineswegs darauf ankomme, ob die Änderungen wesentlich sind oder sich negativ auf das Verständnis auswirken können. Maßgeblich ist allein, ob die Sparkasse den Text einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat, was nach Auffassung des Oberlandesgerichts hier zweifelfrei gegeben ist.

Nachdem die Sparkasse in die vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Musterbelehrung inhaltlich eingegriffen hat, kann sie auch keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen, sodass die jeweiligen Darlehensnehmer die Verträge wirksam widerrufen haben.

Weiter hat das OLG in beiden Entscheidungen festgestellt, dass auch der Einwand der Sparkasse Hanau, wonach das Widerrufsrecht der Darlehensnehmer verwirkt sei, nicht greift, zumal es schon an dem hierfür erforderlichen Umstandsmoment fehlt. Allein die jahrelange unbeanstandete Durchführung eines Vertrags reicht nicht aus, um von einer Verwirkung ausgehen zu können. Die bloße Hoffnung der Sparkasse, auf ihr eigenes Schweigen hin würden auch die Darlehensnehmer die Sache im Lauf der Zeit auf sich beruhen lassen, begründet jedenfalls keine Schutzwürdigkeit der Sparkasse.

Diese Urteile dürfte wohl auch beim Landgericht Hanau zumindest dazu führen, die dort bisher eingenommene Rechtsposition zu überdenken und zukünftig in Übereinstimmung mit der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zu entscheiden, wie sie sicherlich auch Darlehensnehmern der Sparkasse Hanau wie auch der übrigen hessischen Sparkassen hinreichend Rechtssicherheit geben dürften, sich nicht weiter mit der Zurückweisung ihrer Widerrufserklärungen abspeisen zu lassen, sondern das ihnen zustehende Recht erforderlichenfalls auch gerichtlich durchzusetzen.

Vorsorglich ist daran zu erinnern, dass aufgrund einer Gesetzesänderung das Widerrufsrecht für sog. Altverträge am 21. Juni 2016 erlischt. Sofern sich Darlehensnehmer für den Widerruf entscheiden bzw. noch nicht widerrufen haben sollten, müssen diese unbedingt vor diesem Datum ihren Darlehensvertrag widerrufen und darauf achten, dass der Widerruf spätestens an diesem Tag bei der Bank bzw. Sparkasse eingeht.

Für eine erste Einschätzung der Widerrufsmöglichkeit von Darlehensverträgen stehen wir gern zur Verfügung.

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