Haftung für Bautenstandsberichte

Kredit und Bankgeschäfte
05.12.20081429 Mal gelesen

Haftung des bauüberwachenden Architekten für Bautenstandsberichte

Der 7. Zivilsenat des BGH weitet die Haftung der Architekten erneut aus. Nunmehr soll der mit den Leistungsphasen 6-8 nach § 15 HOAI  vom Bauträger beauftragte Architekt gegenüber dem Erwerber für die Richtigkeit des bestätigten Bautenstands einstehen, wenn dieser im Auftrag des Bauträgers  im Auszahlungsauftrag des Erwerbers für das Grundschulddarlehen der finanzierenden Bank den Baufortschritt bescheinigt.

Wenngleich eine unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen Architekt bzw. Bauleiter und Erwerber nicht besteht, soll der Erwerber in den Schutzbereich des Architektenvertrags einbezogen werden, da den Bautenstandsberichten eine besondere Beweiskraft insbesondere gegenüber der finanzierenden Bank zukomme, so dass im Ergebnis eine Haftung des Architekten gegenüber dem Erwerber für unrichtige Angaben hinsichtlich des Baufortschritts begründet werde.

Die Haftung des Architekten soll auch nicht daran scheitern, dass dem Erwerber ein gleichgerichteter Schadensersatzanspruch gegen den Bauträger zusteht. Denn aufgrund der Vereinbarung eines Zahlungsplans nach der MaBV sollten die Erklärungen des Architekten zum Bautenstand den Erwerber gerade vor einer Überzahlung des Bauträgers schützen, so dass der Erwerber im Hinblick auf das Ausfallrisiko des Bauträgers schutzwürdig sei.

(BGH, Urteil vom 25.09.2008, Az.: VII ZR 37/07)